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Vierter Abschnitt. Die Ausführung der Beschlüsse. 77
durchaus zu trennen; denn die alljährlich mit der Ratsveränderung ein-
tretende Erledigung aller Ämter zeigt, dafs auch solche Diener, welche
sich ausschließlich zur Übernahme eines bestimmten Amtes verpflichtet
haben, ihrer Dienstpflicht noch keineswegs quitt sind, wenn ihnen das
Amt- genommen wird.
Der Amtseid verpflichtet zu gewissenhafter Wahrnehmung aller Ob-
liegenheiten des Amtes. Er zählt jedoch die Rechte und Pflichten, die
hiermit übernommen werden, nicht ausführlich auf, sondern deutet sie
nur in allgemeinen Wendungen ihrem Wesen nach an. Sie im einzelnen
festzustellen und zu umgrenzen, bleibt der Verwaltungspraxis überlassen,
gin Verfahren, das um so unbedenklicher erscheinen mufste, als jedes
Amt unter unmittelbarer Aufsicht des Rates verwaltet wurde ‚ der Rat
somit jederzeit in der Lage war, eine ihm nicht genehme Ausdehnung
oder Kinschränkung der Befugnisse eines Beamten schleunigst zu kor-
rigieren. Trotzdem es daher an persönlichen Reibungen im Nürnberger
Verwaltungsleben keineswegs gefehlt hat, waren doch Kompentenzkonflikte
so gut wie ausgeschlossen.
Wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist, schliefst die
Übernahme eines Amtes die Ausübung einer privaten Erwerbsthätigkeit
nicht aus. Vielmehr werden ursprünglich wohl alle, in unserer Epoche
aber jedenfalls noch die meisten städtischen Ämter im Nebenberuf ver-
waltet, und erst Schritt für Schritt gelangt man dazu, den Inhabern der
wichtigeren Ämter jeden Nebenerwerb zu verbieten.
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