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3. 
exegetischen Thätigkeit dem Lehrer die Hände gebunden 
waren, geht aus den kurz vor Linck's Eintritt abgefaßten 
Fakultätsstatuten hervor, nach denen der angehende Dozent 
eidlich das Gelöbnis ablegte, „fremde, nichtige, von der 
Kirche verdammte und für fromme Ohren beleidigende Lehren 
nicht vorzubringen und den also Lehrenden innerhalb von 
acht Tagen dem Dekan anzuzeigen“.!) — Linck machte 
von der den Ordensleuten zustehenden Vergünstigung Ge 
brauch- und erwarb sich bereits am 25. Oktober unter dem 
Dekanate des Jodocus Trutvetter die Würde eines Sen— 
tentiarius.!) In einer Senatssitzung des folgenden Tages 
wurde alsdann rücksichtlich des Umstandes, daß durch die 
gleichzeitige Promotion Linck's und Spangenberg's zwei 
Dozenten dieselbe Materie, nämlich das erste Buch der 
Sentenzen, zu lesen hatten, diesem die gesetzlich bestimmte 
Vorlesung zugewiesen, während Wenzel ausnahmsweise zum 
zweiten Buche vor dem ersten zugelassen wurde.!?) Im Som— 
mersemester 1510 las er dann nach der ihm am 1. März!) 
erteilten Erlaubnis über das erste Buch des Combardus. 
Bereits am 17. Mai nahm die Fakultät seine Meldung!) 
zum Examen pro formatura an, das zum Abhalten von 
Vorlesungen über sämtliche vier Bücher der Sentenzen be— 
rechtigte. Unter dem Vorsitz des Vizekanzlers Martin Pollich 
von Mellerstadt „beantwortete“, wie die technische Bezeich⸗ 
nung jener Zeit lautete, CLinck am 7. Juni die über die 
Combardischen Sentenzen sich erstreckenden Fragen und wurde 
zum sententiarius formatus ernannt.!) In den folgenden 
zwei Semestern las er die beiden letzten dogmatischen Bücher 
und erhielt am 30. August 1511 mit der Würde eines 
Cizentiaten die allgemeine Vollmacht, Theologie zu lehren.6) 
Mit dieser Beförderung hatte er seinen Freund Amsdorff, 
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