3.
exegetischen Thätigkeit dem Lehrer die Hände gebunden
waren, geht aus den kurz vor Linck's Eintritt abgefaßten
Fakultätsstatuten hervor, nach denen der angehende Dozent
eidlich das Gelöbnis ablegte, „fremde, nichtige, von der
Kirche verdammte und für fromme Ohren beleidigende Lehren
nicht vorzubringen und den also Lehrenden innerhalb von
acht Tagen dem Dekan anzuzeigen“.!) — Linck machte
von der den Ordensleuten zustehenden Vergünstigung Ge
brauch- und erwarb sich bereits am 25. Oktober unter dem
Dekanate des Jodocus Trutvetter die Würde eines Sen—
tentiarius.!) In einer Senatssitzung des folgenden Tages
wurde alsdann rücksichtlich des Umstandes, daß durch die
gleichzeitige Promotion Linck's und Spangenberg's zwei
Dozenten dieselbe Materie, nämlich das erste Buch der
Sentenzen, zu lesen hatten, diesem die gesetzlich bestimmte
Vorlesung zugewiesen, während Wenzel ausnahmsweise zum
zweiten Buche vor dem ersten zugelassen wurde.!?) Im Som—
mersemester 1510 las er dann nach der ihm am 1. März!)
erteilten Erlaubnis über das erste Buch des Combardus.
Bereits am 17. Mai nahm die Fakultät seine Meldung!)
zum Examen pro formatura an, das zum Abhalten von
Vorlesungen über sämtliche vier Bücher der Sentenzen be—
rechtigte. Unter dem Vorsitz des Vizekanzlers Martin Pollich
von Mellerstadt „beantwortete“, wie die technische Bezeich⸗
nung jener Zeit lautete, CLinck am 7. Juni die über die
Combardischen Sentenzen sich erstreckenden Fragen und wurde
zum sententiarius formatus ernannt.!) In den folgenden
zwei Semestern las er die beiden letzten dogmatischen Bücher
und erhielt am 30. August 1511 mit der Würde eines
Cizentiaten die allgemeine Vollmacht, Theologie zu lehren.6)
Mit dieser Beförderung hatte er seinen Freund Amsdorff,
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