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50 2 5384143 322 1583833 242273903
*) Ausschließlich Zahnerkrankungen.
Auffallend ist die hohe Ziffer der mit Erkrankungen irgendwelcher Art Betroffenen
in den siebenten Klassen. Zunächst hat man wohl an Zufälligkeiten zu denken. Doch sei
in die bei Erörterung der Noten der allgemeinen Körperbeschaffenheit hervorgehobene Tat—
sache erinnert, daß in den höheren Mädchenschulen diese Noten mit fortschreitendem Schul—
alter sich nicht in dem gleichen Maße bessern wie in den Volksschulen.
In den Kindergärten und Kinderbewahranstalten wurden 86 Erkrankungen
festgestellt, am häufigsten Haut- und Augenerkrankungen.
Unter den gemeldeten Infektionskrankheiten fielen in den Volksschulen 536
54,10/0 aller gemeldeten Fälle auf gehäufte Masern, 322 — 32,50/0 auf Scharlach, 82 —
3,280,0 auf Diphtherie, 26 — 2,6 0/0 auf gehäufte Steinblattern, 19 — 2,00/0 auf gehäuften
Keuchhusten und 6— 0,60/0 auf gehäufte Röteln.
Positive Befunde bei den außerordentlichen Besuchen wegen Infektionskrankheiten
wurden 24 — 2,42046 aller 991 gemeldeten Fälle erhoben. Bloße Verdachtsfälle sind dabei
mitinbegriffen.
In den höheren Mädchenschulen wurde Scharlach 19 mal, Steinblattern
13 mal, Röteln 8 mal, Masern 7 mal, Keuchhusten 5 mal und Diphtherie 1 mal gemeldet.
In der Handelsschule für Mädchen wurde Scharlach 4 mal gemeldet. Positive Be—
funde wurden in beiden Schulgruppen nicht erhoben.
In den Kindergärten und Kinderbewahranstalten wurden gemeldet: Ge⸗
häufte Masern 117, Scharlach 15, Steinblattern 8, Diphtherie und Keuchhusten je 7,
Röteln 1. Ein positiver Befund bei der Nachschau wurde nicht erhoben.
Schulschließungen erfolgten 4, und zwar in den Volksschulen, wegen Masern
2 mal, wegen Scharlach 1 mal, wegen Masern und Scharlach zugleich 1 mal.
Auftreten übertragbarer Krankheiten unter den Schulkindern.
Durch Ministerialbekanntmachung vom 9. Mai 1911 wurde die Regierungsent—
schließung vom 7. Januar 1910, auf Grund deren die magistratische Bekanntmachung vom
2. Februar 1910 (abgedruckt im Verwaltungsbericht 1910 S. 341 ff.) erlassen wurde, zum
größten Teil gegenstandslos. Soweit die Regierungsentschließung jedoch weitergehende
Anordnungen als die Ministerialbekanntmachung enthält, bleibt sie in Kraft; insbesondere
wurde die in Ziffer 1 angeordnete Anzeigepflicht der Lehrer bezw. der Ortsschulbehörde
aufrecht erhalten.
Vorschriften für die Schulhausmeister über das Verhalten beim Auftreten ansteckender
Krankheiten in ihren Familien siehe in der Dienstanweisung für die Schulhausmeister im
Verwaltungsbericht 1911 S. 386 ff.
Schulzahnklinik. UÜber die vorbereitenden Maßnahmen zur Errichtung einer Schul—⸗
zahnklinik siehe Verwaltungsbericht 1909 S. 426 und 1910 S. 348.
Bezüglich der Inneneinrichtung wird auf den voriährigen Bericht verwiesen.
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