Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter: 
anzeigen, zu welchen in den Stadtrechnungen Gehaltszahlungen für sie 
gebucht sind: 
Namen | Beruf | 31 | 32 | ss | 34 | 35 | s6 | a7 | 38 | 39 | 40 
Johannes Schintel. . ı Physicas POLI PCLIPOLIPCLIPOLI PCLI PCL! — | —_ 
Peter von Berkt... „  PCLIPCLI'PCLI PCLIPCLI PCLIPCL ı — | — | — 
Johannes Heck... | 7 — — | — PCLIPCLI POL 
Johannes Lochner. . „ "= | _ IPOLTIPCLIPCLI 
Magister Johannes . | Chirurg. vl — | — 1 — | A | — 
Erhard Lang...... N IPCLI/PCLIIPCLI PCLIIPCLI OL, — LIP 
Meister Jörg ...... .. i— PCLI— 1 — 
EEE 
Bemerkenswert erscheint hierbei der Wechsel im Pestjahre 14387. 
Er läfst vermuten, dafs damals beide Physici in treuer Pflichterfülung 
ein Opfer ihres Berufs geworden sind, wie uns das von Peter von Berkt 
ausdrücklich bezeugt ist. Der 1438 eintretende Johannes Lochner ist bis 
1468 als Stadtarzt nachweisbar. 
II. Der Stadtapotheker. 
Bis zum Jahre 1434 finden wir auch einen Apotheker, den Magister 
Johannes, im Dienst der Stadt. Er bezog ein jährliches Gehalt von 
28 G" und war dafür, wie es scheint, verpflichtet, den Rat bei der Über- 
wachung der Apotheken zu unterstützen. 
III. Die Hebeamme, 
Frau Demut Weinstein, die in den Jahren 1433 bis 1439 von der Stadt 
mit einem Jahressolar von 8 Gl!" angestellt war, hatte vermutlich den 
Auftrag, geeignete weibliche Personen in der Geburtshilfe zu unterweisen. 
In diesem Sinne wenigstens sehen wir den Rat bereits Ausgang des vier- 
zehnten Jahrhunderts um die Ausbildung von Hebeammen besorgt. 
IV. Die Anstalten zur Pflege von Kranken, 
deren es in Nürnberg eine ganze Reihe gab, waren durchweg Stiftungen 
und unterstanden der Verwaltung des Rats nur insofern. als er Stiftungs- 
pfleger für sie zu bestellen pflegte. 
8 4. Feuerwehr, Brunnenmeister, Abfuhrwesen, Stadthirten. 
I. Feuerwehr. 
Zur Mitwirkung bei der Bekämpfung von Feuersbrünsten in der Stadt 
war an und für sich jeder Bürger verpflichtet, und der Rat besafs auch 
dank der schon beschriebenen Viertelmeisterordnung die Möglichkeit, die
	        
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