Objekt: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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Zwei Ratsverlässe, die von dem wegen eines Vergehens 
verhafteten Christoffen Leineweber, malersjungen, und 
seinem Merıster Endreß Riehel [auch Rüechl], malern, 
handeln. 
504. [1580, VII, 72 a] 17. Oktober 1580: 
Jorg Pregl, briefmaler, kommt ın einer gleichguültigen 
Angelegenheit vor. 
505. [74 b] Fridrichen Hilleprandt und sein eewirtin, 
welche sich miteinander vermischt, ehe denn sie zu kirchen 
gangen, wie man in dann erlaubt hat, sich dahaim im haus ein- 
laitten zu lassen, soll man bede erfordern und mit allen umb- 
stenden darauf zu red halten. 
506, [1580, VIII 2. Abt. 3 a] 27. Oktober 1580: 
Dem rathe zu Regenspurg soll man auf ir fürpitlich 
schreiben ires bürgers Jobsten Mohrens*), goldschmids, 
halben widerumb schreiben, das sich Meine Herren nicht erinnern 
konnen, das ainiche person alhie in verhafft gelegen, so Mauritius 
Vischer gehaissen, vil weniger aber wer deß angegebnen diebstals 
halben etwas furgeloffen. Nichtsdestoweniger hab man gedachts 
Vischers halben bei seinem vatter Sebalden Vischer, pauschreibern 
alhie, erkhundigung gethan, wie sie aus dem einschluß zu finden. 
50%. [1580, VIII, 29 a] 1. November 1580: 
Cornelium Camox, bürgern hie, soll man mit seinem 
begern umb verstattung deß failhabens seiner gemalten nider- 
lendischen tücher oben auf den: flaischpencken noch ein tag 
oder mer aufhalten, bis man bessere nachrichtung hat, ob der 
churfürstentag seinen fortgang gewinnen werde oder nicht; alß- 
dann wider ansuchen heissen. 
508, [1580, VIII 36 b] 4. November 1580: 
Auf Friderichen Hildeprandts, goldschmids, und 
Anna, seiner eewirtin, verlesene entschuldigung irer vor gehaltner 
hochzeit furgangner vermischung und schwengerung halben soll 
man bede widerumb erfordern und inen solcher irer leichtfertigkait 
halben ein strefliche red sagen. 
509, [1580, VIII, 52 b] 11. November 1580: 
Sehalden Vischer, pauschreibern, soll man die begerte 
fürschrifft an cammerer und rethe zu Regenspurg von 
I, Jahrbuch der Kunstsammlungen des A, K. H. XV, Nr. 4555 (1575).
	        
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