Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

106 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
wünschen, um dadurch Gelegenheit zu erhalten, die Welt und insbesondere 
den diplomatischen Dienst kennen zu lernen, müssen hierzu die Erlaubnis 
des Rats einholen, und wenn sie dieselbe erhalten, die Kosten der Reise 
selbst tragen. 
Die Botschaften nehmen in der Regel nur wenige Tage in Anspruch, 
doch kommt es auch vor, dafs die ausgesendeten Herren wochen- und 
selbst monatelang ausbleiben. Läfst sich eine solche längere Dauer der 
Gesandtschaft voraussehen, so pflegt ihr ein eigener Koch beigegeben zu 
werden. Das Küchengerät und Gepäck wird ihr in diesem Falle durch 
nürnbergische Fuhrknechte auf Wagen nachgeführt. Im übrigen benutzt 
man zur Beförderung von Personen und Sachen Reit- und Saumpferde, 
welche bei dem schlechten Zustande der Landstrafsen noch am ehesten 
ein schnelles und sicheres Fortkommen verbürgen. 
Der Ratsbotschafter erhält seinen Auftrag entweder direkt vom Rat 
oder von den Älteren Herren oder von einem ad hoc eingesetzten Aus- 
schufs. Ist er dem Empfänger der Botschaft persönlich noch nicht be- 
kannt, so wird ihm ein „Glaubbrief“ mitgegeben, durch den der Adressat 
im Namen des Rats gebeten wird, den Worten des Überbringers Glauben 
und Gehör zu schenken. Empfehlungsschreiben oder „Förderbriefe“ dienen 
dazu, dem Gesandten in der Fremde die Unterstützung 'einflufsreicher Per- 
sonen zu gewinnen. Die Instruktion selbst scheint in der Regel so 
gehalten worden zu sein, dafs sie die Handlungsfreiheit des Beauf- 
tragten möglichst wenig beschränkte. Bisweilen wurde sie noch während 
der Verhandlungen durch briefliche Weisungen ergänzt. Im allgemeinen 
aber verlangt der Rat, dafs seine Botschafter auch ohne besondere An- 
leitung nach eigenem Ermessen und auf eigene Verantwortung hin handeln. 
Nur hinsichtlich des von ihnen für Geschenke und Bestechungen auf- 
zuwendenden Geldes pflegt er sie zu beschränken, indem er ihnen hierfür 
von Fall zu Fall eine bestimmte Summe zur Verfügung stellt. Wieweit 
er aber auch hierin bisweilen ging, läfst sich daraus ersehen, dafs er im 
Jahre 1449 seinen Gesandten am kaiserlichen Hofe, Niklas Muffel, bevoll- 
mächtigte, bis zu zweitausend Gulden aufzuwenden, um sich die kaiser- 
lichen Räte geneigt zu machen. Eine sehr heikle Frage war, wieweit ein 
Ratsbotschafter berechtigt sei, in der Fremde seinen eigenen Geschäften 
nachzugehen. Im Jahre 1442 beriet der Rat darüber, kam aber zu keinem 
andern Entschlufs, als dafs die Entscheidung dem Taktgefühl der Bot- 
schafter selbst überlassen bleiben solle.!) 
Der als Botschafter in der Stadt Dienst ausgesendete Ratsherr erhält 
1) Nbg. KA, Ratsbuch I* fol. 54.
	        
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