Metadaten: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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willen die Visitation durchführe. Er ist dazu besonders quali- 
fiziert: als der Landesfürst und unser gewisse weltliche Obrigkeit, 
von Gott verordnet, wodurch er über alle Anderen hinausragt, ein 
praecipuum membrum ecclesiae ist. So spricht es die Schrift an den 
christlichen Adel aus: „Wo es die Not fordert und der Papst ärger- 
lich der Christenheit ist, soll dazuthun, wer am ersten kann als ein 
treu Glied des ganzen Körpers, dass ein frei Conzil werde — was 
niemand so wohl vermag als das weltliche Schwert, sonderlich die- 
weil sie nun auch Mitpriester sind“ U. 
Nicht ist damit eine landesherrliche Rechtsgewalt über die 
Kirche aufgerichtet, ein Kirchenregiment in unserm Sinn, denn 
ausdrücklich betont Luther, dass die Kirchenordnung, welche die 
Visitatoren aufgestellt, diese „nicht als strenge gebot konnen lassen 
ausgehen“, sondern „alle frume friedsame Pfarher . . werden . . sich 
williglich, on zwanck, nach der liebe art, solcher visitation vnter- 
werffen“, Sie hat auch keine rechtliche Geltung, denn sie ist blos 
für so lange aufgerichtet, „bis das Gott der heilige Geist bessers anfahe“, 
gleichgiltig durch wen, „durch sie odder durch vns“ 2). Luther ist 
dabei fest geblieben, das früher bischöfliche, jetzt landesherrliche 
Kirchenregiment (Visitationsgewalt) ist keine Rechtsgewalt, kann 
keinen Rechtsgehorsam sondern blos Liebesgehorsam fordern in der 
Kirche, Den Frommen gegenüber bedarf es überhaupt keinen Zwang, 
denn sie halten die Einigkeit aus Liebe, anders den Bösen gegen- 
über, die muss man „sich lassen von uns, wie die sprew von der 
tennen, sondern“, und es kann der Fall eintreten, dass K. F. 6. 
schuldig“ ist „als weltliche Obrigkeit darob zu halten, dass nicht 
Zwietracht, Rotten und Aufruhr sich unter den Unterthanen erheben“ 2, 
Hier handelt er also als weltliche Obriekeit. von Kirechenreviment 
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1) Der Landesherr ist nicht blos für seine Privatperson, sondern als 
Obrigkeit Kirchenmitglied, efr. Sohm, Kirchenrecht I, 559, Dies tritt uns 
deutlich entgegen in der Schrift an den christl. Adel deutscher Nation, 
in welcher Luther ausführt, dass wir alle Glieder des Leibes Christi sind, 
nur verschieden nach Werk und Art: „Gleichwie nun die,‘ so man jetzt 
geistlich heisst.., das Wort Gottes und die Sakramente sollen han: 
deln ., .. als o hat die weltliche Obrigkeit das Schwert in der Hand“. 
2) Unterricht‘ der Visitatoren. Richter L’vasr. 83 ff 
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