Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

1924 
haben das ist auch einer christenlichen Oberkeit ampt So man an 
deß mißprauchten Banns statt ennderung furnemen V einen anderen 
Ban in der kirchen auffrichten will, das der ordenlich, Christenlich 
vnd gottes Wort nit Zu Wider furgenommen werd“. Noch handelt 
es sich blos um äusserliche Ordnung, aber selbst in die eigentliche 
Amtsführung der Geistlichen greift das obrigkeitliche Kirchenregiment 
ein: „ob die Pfarrherren in ihrer Cura und Verwaltung je zuzeiten 
Unterricht und Rats notdürftig würden, dass sie das jedesmal an die 
Obrigkeiten gelangen lassen, darauf ihnen dann durch dieselben oder 
ihre Verordueten, der. vorfallenden Sachen Verständige, alle not- 
dürftige Fürsehung, Hilfe und Rat förderlich mitgeteilt werden soll“, 
Der Satz ist vor jedem Missverständniss gesichert durch die Schei- 
dung von Cura und Verwaltung, es ist die eura animarum, die Seel- 
sorge, die spezifische Sphäre des geistlichen Amts gemeint. Wohl 
ist es das Lehramt, die solcher „Sachen Verständige“, welches Hilfe 
und Rat erteilt, aber diese handeln kraft obrigkeitlichen Auftrags 
ihre Verordnete), wie auch die Obrigkeit, nicht direkt das Lehr- 
amt die Adresse der Hilfesuchenden sein soll. Wir haben oben ge- 
schen, dass das nach‘ Erlass der Kirchenordnung ernannte Collegium 
in Nürnberg zwei Vertreter der weltlichen Obrigkeit zählte. Auch 
der nachfolgende Satz bedeutet ein Eingreifen der Obrigkeit in das 
geistliche Amt, „was mehr in der Kirchen christlicher Zucht nütz- 
lich zu ordnen. zu ändern und zu. bessern sein wird, auch was in 
zufallenden Nöten (wie denn allwege die Kirche ihre sonderlichen 
Anliegen hat, davon man predigen und beten muss) göttlich zu han- 
deln sei, wird zu jeder Zeit den Kirchendienern unverhalten blei- 
ben“. Es handelt sich in dem zweiten mit „auch“ eingeleiteten 
Satz offenbar nicht mehr um äussere Dinge, deren Anordnung „nütz- 
ich“ ist, denn man muss von ihnen predigen, sie fallen also ins 
Gehe der Schlüsselgewalt, deshalb sind sie nach dem göttlichen 
ort zu entscheiden (göttlich zu handeln). Die Obrigkeit aber ist 
es, welche diese Entscheidung nach dem göttlichen Wort trifft und 
den Geistlichen mitteilt, natürlich in der Absicht, dass diese sie an- 
nehmen und sich danach richten, damit die Einigkeit erhalten wird. 
Wir sehen, die Hauptstücke dessen, was wir heute Kirchenregiment 
nennen, sind im Besitz der Obrigkeit, ja sie ist das Ideal eines mo- 
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