Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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23. Auf Grund des F 366 Ziff. 10 des R.St. G. B., 
dann der Gesetze über die Benützung des Wassers, über den 
Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen vom 
28. Mai 1852. 
1) Bevorstehendes Hochwasser wird von den Stadtmagi— 
straten Hersbruck und Lauf telegraphisch hierher gemeldet und, 
falls die Depesche nicht befördert werden könnte, durch Eilboten 
angezeigt. 
Von diesen Meldungen wird dem k. Bezirksamte dahier 
Mitteilung gemacht, anderen auswärtigen Behörden aber nur 
dann, wenn sie solche verlangen. 
AVV 
Hochwasser begleitenden Umständen ein Wasserstand von 
1,63 m. oder von Lauf ein solcher von 0,87 m. über 
dem Pegel gemeldet, so wird dies sofort nach dem Ein— 
treffen der Meldung sowohl in der Stadt als auch im Burg— 
frieden, zunächst in den vom Wasser zumeist bedrohten Straßen 
und Gegenden, durch Polizeisoldaten oder Stationisten, welchen 
ein Trommler beigegeben ist, der den Wassermarsch zu schlagen 
hat, durch die Glocke unter dem Rufe „Hochwasser!“ bekannt 
gemacht. 
Hochwasser—⸗ 
ordnung. 
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Wird aber ein niedrigerer Wasserstand gemeldet, oder 
erscheint nach den Umständen bei einem Pegelstand von 1,63 m. 
zu Hersbruck für hier ein Hochwasser zweifelhaft, so tritt eine 
aus dem J. Bürgermeister, dem Baurat und dem Kommissarius 
für das Hochwasser bestehende Kommission zusammen, um auf 
Grund der bisher gemachten allgemeinen Erfahrungen und der 
jeweils maßgebenden Temperatur- und Bodenverhältnisse zu be— 
stimmen, ob überhaupt und in welcher Weise (allgemein oder 
blos in den niederen Lagen, mit der Glocke, oder lediglich durch 
Umsagen bei den zumeist Bedrohten) Alarm gemacht werden soll. 
3) Das Ergebnis der bisherigen Erhebungen über das 
Verhältnis der Hochwasserstände zu Hersbruck, Lauf und 
Nürnberg wird am Anfang jeden Winters veröffentlicht zugleich 
mit den hauptsächlichsten Bestimmungen der Hochwasserordnung 
überhaupt. 
4) Erfolgt der Wasseralarm zur Nachtzeit (nach 10 Uhr), 
so werden die zunächst bedrohten Einwohner auch noch durch 
Anziehen an der Hausglocke von der bevorstehenden Gefahr in 
Kenntnis gesetzt. 
5) Die einlangenden telegraphischen Mitteilungen über 
das Steigen und Fallen des Hochwassers werden dadurch ver⸗ 
öffentlicht, daß sie
	        
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