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23. Auf Grund des F 366 Ziff. 10 des R.St. G. B.,
dann der Gesetze über die Benützung des Wassers, über den
Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen vom
28. Mai 1852.
1) Bevorstehendes Hochwasser wird von den Stadtmagi—
straten Hersbruck und Lauf telegraphisch hierher gemeldet und,
falls die Depesche nicht befördert werden könnte, durch Eilboten
angezeigt.
Von diesen Meldungen wird dem k. Bezirksamte dahier
Mitteilung gemacht, anderen auswärtigen Behörden aber nur
dann, wenn sie solche verlangen.
AVV
Hochwasser begleitenden Umständen ein Wasserstand von
1,63 m. oder von Lauf ein solcher von 0,87 m. über
dem Pegel gemeldet, so wird dies sofort nach dem Ein—
treffen der Meldung sowohl in der Stadt als auch im Burg—
frieden, zunächst in den vom Wasser zumeist bedrohten Straßen
und Gegenden, durch Polizeisoldaten oder Stationisten, welchen
ein Trommler beigegeben ist, der den Wassermarsch zu schlagen
hat, durch die Glocke unter dem Rufe „Hochwasser!“ bekannt
gemacht.
Hochwasser—⸗
ordnung.
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Wird aber ein niedrigerer Wasserstand gemeldet, oder
erscheint nach den Umständen bei einem Pegelstand von 1,63 m.
zu Hersbruck für hier ein Hochwasser zweifelhaft, so tritt eine
aus dem J. Bürgermeister, dem Baurat und dem Kommissarius
für das Hochwasser bestehende Kommission zusammen, um auf
Grund der bisher gemachten allgemeinen Erfahrungen und der
jeweils maßgebenden Temperatur- und Bodenverhältnisse zu be—
stimmen, ob überhaupt und in welcher Weise (allgemein oder
blos in den niederen Lagen, mit der Glocke, oder lediglich durch
Umsagen bei den zumeist Bedrohten) Alarm gemacht werden soll.
3) Das Ergebnis der bisherigen Erhebungen über das
Verhältnis der Hochwasserstände zu Hersbruck, Lauf und
Nürnberg wird am Anfang jeden Winters veröffentlicht zugleich
mit den hauptsächlichsten Bestimmungen der Hochwasserordnung
überhaupt.
4) Erfolgt der Wasseralarm zur Nachtzeit (nach 10 Uhr),
so werden die zunächst bedrohten Einwohner auch noch durch
Anziehen an der Hausglocke von der bevorstehenden Gefahr in
Kenntnis gesetzt.
5) Die einlangenden telegraphischen Mitteilungen über
das Steigen und Fallen des Hochwassers werden dadurch ver⸗
öffentlicht, daß sie