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14. Vollzugsvorschriften für den Verkehr mit Milch; 238. November 1901.
812.
Die Untersuchungsanstalt hat von dem Ergebnisse einer jeden
ihr übersandten und von ihr untersuchten Milchprobe in einem
Verzeichnisse Vormerkung zu machen.
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813.
Der mit der Voruntersuchung betraute Bezirkstierarzt und
die städtische Untersuchungsanstalt haben sich über die von ihnen bei
den Untersuchungen gemachten Wahrnehmungen stets auf dem Laufen—
den zu halten.
814.
Soferne zur Beurteilung der Frage, ob eine Fälschung in
Mitte liegt, die Vornahme der Stallprobe veranlaßt erscheint, ist
dieselbe durch den Vorstand der Untersuchungsanstalt beim Stadt—
magistrate in Anregung zu bringen.
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8 15.
Der Stallprobe, welche durch die zuständige Polizeibehörde aus—
geführt wird, bat einer der amtlichen Sachverständigen beizuwohnen.
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Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der ortspolizeilichen
Vorschrift über den Verkehr mit Milch in Kraft.
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