Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1911 ((1911) 1912)

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Wird von Hersbruck ein Pegelstand von 190 cm oder von Lauf ein Pegelstand von 140 cm gemeldet, 
so hat der Branddirektor auch an die nachgenannten Stellen Kähne mit Zubehör schaffen zu lassen: . .. 
Sobald von Hersbruck ein Pegelstand von 220 cm oder von Lauf ein Pegelstand von 190 cm mit— 
geteilt wird, sind folgende weitere Stellen mit Kähnen nebst Zubehör zu versehen: . .. 
8 24. Der Branddirektor hat für die Bedienung der Kähne und für entsprechende Beleuchtung zu sorgen. 
Die zur möglichsten Erhaltung des Verkehrs, sowie zum Schutze und zur Rettung der durch Hochwasser 
bedrohten Einwohner und ihres Eigentums bereit gehaltenen Kähne und Flöße dürfen nur für das wirkliche 
Bedürfnis in Anspruch genommen, nicht aber zum unnötigen Hin- und Herfahren über die überschwemmten 
Bezirke mißbraucht werden. 
Der Fährdienst wird unter Oberleitung des städtischen Branddirektors ausgeübt, der dafür zu sorgen 
hat, daß stets eine genügende Anzahl im Fährdienst geübter Leute vorhanden ist. 
Dem Branddirektor obliegt auch die Aufbewahrung und Unterhaltung der Kähne und Fahrgeräte. 
Die Aufbewahrung hat an verschiedenen Orten so zu erfolgen, daß die Kähne von dort raschestens 
an die in 8 28 bezeichneten Plätze geschafft werden können. 
Gesundheitswesen 
Für das Vollzugsamt. 
8 25. Das Vollzugsamt hat, sobald es von der Hochwassergefahr in Kenntnis gesetzt ist, sofort 
mindestens je vier radfahrende Amtsboten für den Tages- und Nachtdienst zur ausschließlichen Verfügung des 
Beamten für Hochwäasser bezw. des Beamten vom Reihendienst abzustellen. 
Zur Verständigung der Mitglieder des Hochwasserausschusses und der Hochwasserbezirksausschüsse sind 
dem Beamten für Hochwasser bezw. dem Beamten des Reihendienstes außerdem weitere acht Amtsboten auf 
Verlangen zur Verfügung zu stellen. 
Für das Dienstkommando der Schutzmannschaft. 
8 26. Der Polizeihauptmann hat insbesondere während der Monate November mit April darüber 
wachen zu lassen, daß im Überschwemmungsgebiete verbotene Lagerungen nicht stattfinden. 
Sobald durch Anschlag an den Hochwassertafeln bekanntgegeben ist, daß Hochwasser in Aussicht steht, 
hat der Polizeihauptmann feststellen zu lassen, ob die im Überschwemmungsgebiet lagernden Baumstämme, Bau— 
hölzer und andere die Sicherheit gefährdenden Gegenstände von den Eigentümern entfernt oder in der Art 
befestigt werden, daß sie von der Flut nicht weggerissen werden können; soweit dies nicht der Fall ist, hat er 
Anzeige zu erstatten, um von Amts wegen das Nötige vorkehren zu können. 
Die dienstfreie Schutzmannschaft ist nach Bedarf zur Dienstleistung heranzuziehen. 
8 27. Jede in der Polizeihauptwache einlaufende telephonische oder telegraphische Hochwassernachricht, 
Hochwasserwarnung oder Regenmeldung ist ohne Verzug dem Beamten für Hochwasser bezw. dem Beamten des 
Reihendienstes zu übermitteln. 
Die Abnahme der telephonischen Hochwassernachrichten hat unter Rückmeldung des Textes an den Auf— 
geber zu erfolgen; alle derartigen Nachrichten sind in das Telephonbuch einzutragen. 
8 28. Wird in Hersbruck ein Pegelstand von 160 cm oder von Lauf ein Pegelstand von 110 cm ge— 
meldet, so sind die Bewohner der Anwesen, die in den Hochwassermeldeverzeichnissen der Polizeiwachen aufgeführt 
sind, durch Schutzleute sofort davon zu verständigen, daß „Hochwasser in Aussicht' steht. 
Wenn von Hersbruck ein Pegelstand von 190 oder von Lauf ein Pegelstand von 140 cm angezeigt 
wird, so sind die Bewohner der in Absatz 1 bezeichneten Anwesen sosort durch Schutzleute zu benachrichtigen, daß 
»großes Hochwasser“ zu erwarten ist. 
Gleichzeitig hat in den Straßen, in denen die in Absatz J bezeichneten Anwesen liegen, Hoch wasser— 
a larm zu erfolgen. 
Der Alarm wird durch Trommeln und den Ruf „Großes Hochwasser“ bewerfkstelligt. 
Wird von Hersbruck ein Pegelstand von 220 oder von Lauf ein Pegelstand von 190 em gemeldet, so 
ist den Bewohnern der in Absatz 1 bezeichneten Anwesen durch Schutzleute sofort mitzuteilen. daß ein „außer— 
ordentliches Hochwasser“ in Aussicht steht. Gleichzeitig hat zum zweiten Male in den in Absatz 3 be— 
zeichneten Straßen Hochwasseralarm zu erfolgen. 
Der zweite Alarm wird ebenfalls durch Trommeln und den Ruf „Außerordentliches Hochwasser“ 
bewerkstelligt. 
UÜber die Art der Ausführung der Alarme ist eine besondere Vorschrift erlassen. 
8 29. Sobald in Hersbruck der Pegelstand von 140 cm, in Lauf der Pegelstand von 90 cm über— 
schritten wird, sind die sämtlichen Polizeiwachen anzuweisen, die ihnen zur Verfügung stehenden Hosch— 
wassertafeln zum Aushängen bereit zu machen. 
Die Wasserhöhen von 160 cm und darüber in Hersbruck und von 110 cm und darüber in Lauf sind 
den sämtlichen Polizeiwachen durch das Polizeitelephon mitzuteilen und dort an den Wachgebäuden durch ent— 
sprechend beleuchteten Anschlag zu veröffentlichen.
	        
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