allein diese Anläufe, der Verwirrung der Jurisdietionsgren-
zen zu steuern, hatten keinerlei Erfolg. Selbst kaiserliche
Exemptionsprivilegien gewährten nicht volle Sicherheit ge-
gen die Jurisdicetionsansprüche dieser kaiserlichen Gerichte,
da sie oft genug durch gegentheilige kaiserliche Gnaden-
briefe cassirt wurden !°) und so war es am Ende am sicher-
sten, sich durch Verträge mit den Inhabern solcher Ge-
richte gegen deren Eingriffe zu schützen, wie dies z. B.
den Burggrafen von Nürnberg als. Inhabern des Nürnber-
ger Landgerichts gegenüber häufig genug geschehen ist !!).
Mit der seit dem Ende des Mittelalters eingetretenen
Verbesserung der Reichsjustiz durch die definitive Organisirung
eines ständigen höchsten Reichsgerichtes, des Reichskam-
mergerichtes, dem der Reichshofrath mit wesentlich con-
currenter Gerichtsbarkeit an die Seite trat, verlor diese
eben geschilderte Anschauung eine wesentliche Stütze, da
dem Bedürfniss nach besserer Justizpflege, welches als in-
gehalten, von des Reiches Sachen wegen ist gerathschlaget. worden etc.
num. 2, 8. 2. S. 161. Es muss Schulte: Deutsche Reichs- und
Rechtsgeschichte 8. 115. S. 315. Note 4 und Hirsch: Jahrb. des
deutschen Reichs unter Heinrich II. Bd. 1I. S. 186 gegenüber daran
festgehalten werden, dass es sich hier nicht um einen wirklichen
Reichsabschied, sondern, wie dies schon die Form des Actenstücks
darthut, nur um einen »Rathschlag« handelt. Dies hat schon
Wächter: Beiträge zur deutschen Geschichte S. 190 bemerkt.
Vgl. auch neuestens Franklin: Das Reichshofgericht im Mittel-
alter I. S. 321.
10) So cassirte z. B. Kaiser Friedrich III. im Jahre 1454 alle
gegen das Nürnberger Landgericht von seinen Vorfahren oder ihm
gegebenen oder noch zu gebenden Privilegien. Falckenstein:
Cod. dipl. ant. Nordgav. 1788, n. 297. S. 308. 309. Riedel: Cod.
dipl. Brandenb II. 4, n.1750. S. 486 ff. Im Jahre 1456 wiederholte
er die generelle Cassation und vernichtete noch speciell die Exemp-
tionsprivilegien von Nürnberg »und allen andern Städten im Lande
zu Franken,« Ulm, Augsbury »und allen andern Städten im Lande
zu Schwaben,« und Frankfurt, »und allen andern Städten im Nie-
derlande.« Falckenstein a. a. O. n. 301. S. 312. 313. n. 803.
S. 314 — 316. Jung: Ohnumstössl. Grundveste der Hoheit des
Kays. Landgerichts Burggrafthums Nürnberg 1759. S. 73—778.
Hasselholdt — Stockheim: Herzog Albrecht IV. von Bayern
I. 1. Urkunden und Beilagen 1865. Beil. VIIL S. 71.
11) Ich verweise hier der Kürze halber auf Jung: Kurze
doch gründliche Anweisung, Was die Comicia Burggraviae In
Nürnberg seye und involvire” Onolzbach 1733. $. 32, 33, wo
mehrere dieser Vertrüge aufgezählt werden.