Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Unentschuldigtes Ausbleiben und eigenmächtige Entfernung, 
sowie Trunkenheit oder Insubordination im Dienste oder bei 
der Reservestellung ist verboten. 
b) Bei einem Brande im Burgfrieden. 
38) Bei einem Brande im Burgfrieden wird bezüglich der 
Pflichtfeuerwehr ebenso verfahren, wie in der Stadt. 
Die Reserveplätze derselben sind hier: 
im ersten Viertel am Wachthause vorm Neuenthor, 
im zweiten Viertel vor dem Lauferthor, 
im dritten Viertel vor dem Königsthor und 
'm vierten Viertel auf dem Plärrer vor dem Spitt— 
lerthor. 
Für die Thätigkeit und bezw. Reservestellung der Lösch— 
abteilungen ist Ziff. 32 Abs. 2 maßgebend. 
39) Im übrigen kommen die Bestimmungen der Ziff. 
32237 einschließlich bei Bränden im Burgfrieden ebenfalls in 
Anwendung. 
40) Der Dienst auf den Feuerwachen regelt sich nach den 
jeweilig erlassenen Instruktionen. 
Zum Eintritt in das Wachtlokal sind außer der kom— 
mandierten Mannschaft nur die Mitglieder der städtischen Lösch— 
direktion, die Vorgesetzten der betreffenden Abteilungen, die als 
Kontroleure fungierenden Führer, sowie die mit dienstlichen 
Meldungen beauftragten Personen befugt. 
fF. Beischaffung der Töschgerätschaften und 
des Wassers. 
41) Bei öffentlichem Alarm sind alle Anspannbesitzer, 
namentlich jene des betreffenden Stadtviertels, sowie die Führer 
zufällig herankommender hiesiger Fuhrwerke auf Anordnung der 
Löschdirektion verpflichtet, ihre Gespanne zur Dienstleistung zur 
Verfügung zu stellen. 
Bezuͤglich der Beschaffung des Anspannes der Löschgeräte 
zur Tageszeit gelten die jeweilig getroffenen, bekannt zu machen— 
den besonderen Anordnungen, und bewendet es aunächst bei den 
dermalen bestehenden Verfügungen. 
42) Der Vollzug der Anordnung für das Bespannungs— 
geschäft ist einem eigens hiezu beorderten Volizeibeamten 
übertragen. 
Nach Verfluß von 2 Stunden wird der bisher mit Wasser⸗ 
zufahren beschäftigte Anspann durch anderweitigen Anspann 
abgelöst. 
Sollte das Feuer nach Ablauf von abermals 2 Stunden 
nicht gelöscht sein, so rückt eine weitere Ablösung nach. Bei 
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