Objekt: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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und Hochweijer Nath unmöglich dabei Hätte fill fiben und nod) 
dazu in eben der Macht cinen Freudentanz auf dem NRathhaufe 
halten Funen, ohne fi der fehwerften Verantwortung bei dem 
Kaifer und Neih auszufeben. 
Viertens, beftätigt biefes die St. Ottmars = Kapelle und die 
Braunefhe Behaufung, welde erftere noch gegenwärtig an den 
fog. Cajtellangebäuden , die Braunec’ihe Wohnung aber auf der 
vorbern Seite gegenüber dem Kornhaufe gezeigt wird. So möchte 
aud) fünftens, diefeS Fein geringer Beweis fein, daß, wenn das 
Palatium in der Ningmauer des Caftri geftanden wäre, c$ Feine 
iveitere Pflege weber von den Burggrafen noch von den Bürgern 
Sedurft Hätte. ES befand fih vorher {chon genugfam verwahrt, 
ohne zu bedenken, daß ziweicrlei DBefabungen, welche {fo großen 
Widerwillen gegen einander hHegten, fih in einem Caftro wohl 
niemals beifamnmen würden vertragen haben. Zum fehlten Be: 
weife Kanıt dienen, daß in dem VBerkaufsbriefe Fein Wort von einer 
MeihSburg , wohl aber vieler Thiürme, Gebäude, Hofraithen und 
Mauerwerk gedacht wird. 
Ueber eine fo fHündlidHe That des Herzogs Ludwig von 
Bayern hat fi Burggraf Johann, der Kebte Burggraf, welcher 
zu Nürnberg gewohnt, dergeftalten gegrümt, daß er aus Leid 14 
Tage danach zu Plaffenburg geftorben ijt. Aus diefem einzigen 
Buge Käßt fi ein hinlänglider Begriff von der größen Feind: 
Ihaft machen, welde die Bürger in jenen Zeiten gegen die burg: 
gräflige Herrihaft hHegten. Die guten Leute müffen fi goldene 
Beiten von ihrer neuangehenden Stadtobrigkeit verfurochen haben, 
und find in die eifernen zurüdgefunfen. 
Der unfeligen Kriege will id bier gar nicht gedenken, 
welde den Halben fränkijhen Kreis, vorzüglidh aber die hiefige 
Segend in einer Zeit von Hundert Jahren dreimal aller ihrer Be: 
wohner an Menjchen, Vieh und Gebäuden beraubt haben, und 
mozu die Burggrafen durch die Eroberungsfucht des Raths zu 
Nürnberg ganz allein aufgefordert worden find. Wenn der Ma: 
giftrat jeden Quabratfhuh feines angeblidjen Territoriums mit 
einem Ducaten Gezahlt oder die Buragrafen folches umfonft an die 
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