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emselben ⁊. seh .
127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben: 7. Febr. 1903.
Gebührenermäßigung, Reingebühr.
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Bei größerer Stromabnahme für Beleuchtungszwecke ermäßigt
sich die Stromgebühr stufenweise wie folgt:
Erreicht die nach dem tatsächlichen Stromverbrauch eines Ab—
nehmers in einem Kalenderjahre sich berechnende Stromgebühr
gemäß den in 890 festgestellten Gebührensätzen den Gesamtbetrag
bon mehr als 500 Mark, so tritt bei dem Betrage von
über 500 bis 1000 Mark eine Ermäßigung von 5 Prozent
1000 2000 )
2000 1000
1000 7000 20
7000 .0000 55
10000 20000 9
20 000, 35 000 , 10
35 000 Mark eine Ermäßigung von 50 Prozent ein.
Diese stufenweisen Ermäßigungen werden also nicht von der
nach 8 9 sich berechnenden Gebühr für den gesamten Stromverbrauch,
sondern immer nur von den zwischen je zwei Grenzen liegenden
Teilen derselben gewährt. So berechnet sich die Reingebühr, welche
nach Abzug der Ermäßigung von der allgemeinen Stromgebühr
bei einem nach dieser sich ergebenden Gebuͤhrensoll von beispiels—
weise 12000 Mark zu entrichten ist, wie folgt:
Für die ersten 500 Marfk
anstatt der folgenden 500
1000
2000
9
OM09
20008
Also anstatt 12000 Mark
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Ist der Abnehmer Besitzer mehrerer Anlagen, so ist für die
vorstehende Berechnung der Gebührenermäßigung der gesamte
Stromverbrauch desselben maßgebend, auch wenn der Verbrauch
in verschiedenen Anwesen stattfindet.
Bei der Anmeldung außergewöhnlich starker Strombezüge
behalten sich die städtischen Kollegien vor, mit solchen Abnehmern
Vereinbarungen von Faͤll zu Fall durch gesonderte Beschlüsse zu
treffen und in denselben entsprechende Ermäßigungen der nach
gegenwärtigem Ortsstatute zu entrichtenden Gebühren zu gewähren.
Siehe Anmerkung zu 89.