Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

3682 — 
109. ffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901. 
Gebühr B. 
bei 3—4 Personen am Tage innerhalb des Stadt— 
gebietes oder 122 Personen am Tage bei Fahrten 
über die Stadtgebietsgrenze 
bis zu 760 Meter Wegstrecke.. — 
für fernere ie 375 Meter Wegstrecke 
Gebühr C. 
bei 3—4 Personen am Tage bei Fahrten über die 
Stadtgebietsgrenze oder bei allen Fahrten während 
der Nacht (abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr) 
bis zu 500 Meter Wegstrecke.. 
für fernere ije 200 Meler Wegstrecke 
Mark Pfennis 
ö0 
10 
50 
— 10 
90 
MWialtft 
II. Zweispänner. 
Mark 
Pfennig 
uch de 
Gebühr A. 
bei 1-2 Personen am Tage innerhalb des Stadtgebietes 
bis zu 750 Meter Wegstrecke.. 
für fernere je 375 Meter Wegstrecke 
Gebühr B. 
bei 3—5 Personen am Tage innerhalb des Stadt— 
gebietes oder 122 Personen am Tage bei Fahrten 
uͤber die Stadtgebietsgrenze 
bis zu 500 Meter Wegstrecke. 
für fernere je 200 Meter Wegstrecke. .. 
50 
10 
50 
0 
deihenl. 
ui dem 
Jügel. 
bleßer 
J 
—7 
At nach 
He 
suhrwe: 
uhzujte 
hordn 
Gebühr C. 
bei 3—5 Personen am Tage bei Fahrten über die 
Stadtgebietsgrenze oder bei allen Fahrten während 
der Nacht (abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr) 
bis zu 300 Meter Wegstrecke. .. 
für fernere je 150 Meter Wegstrecke 
50 
10 
üsher 
Unete 
wöhl 
de 
—F 
behen 
niethe 
dehn 
Vn
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.