203
die jura saecularia bezüglich des Pfarrers, dann der Kirchen- und Pfarr—
bauiast und setzte nach Entfernung des Nürnberger Amtmannes wieder
einen domprobsteilichen Philipp Heyden als Verwalter ein.
Da aber die vogteiliche Obrigkeit längst vor dem Kriege 1590 bei
dem Kammergericht anhängig und besprochen war, konnte sich die Restitution
auf Grund der Amnestie hierauf nicht erstrecken. Der Deputationsbeschluß
beruhte auf falschen Thatumständen, die Deputation hatte ihre Vollmacht
überschritten, indem sie in einer Rechtssache, in welcher ihr kein Urteil
zustand, welche mit dem Krieg in gar keiner Verbindung stand, Beschluß faßte.
übrigens hatte der Krieg zu tiefe Wunden geschlagen, als daß man
derartige Fragen energisch betrieb, das Kammergericht als allein
kompetentes Forum war mit andern Dingen beschäftigt, und, wie man sieht,
mit seiner Ansicht nicht auf Bambergs Seite.
Auf einmal sprang Bamberg mit seinem Prozeße zum Reichshofrat
über, wo der Coadjutor von Mainz, Fürstbischof Franz von Schönborn,
als Bischof von Bamberg zugleich Reichsvicekanzler war, somit Kläger
und Richter in einer Person.
„Es läßt sich nicht leugnen, daß Bamberg mit diesem Schritte sich
einer grellen Rechtsverletzung schuldig machte, denn es war unvermeidlich,
daß der Reichsvicekanzler Klagen, die ihn als Coadjutor zunächst mit
bestrafen, anbringen, und unmittelbar darauf in der Eigenschaft eines
Justiz-Ministers und Mitvorstehers des Reichsrates propria causa et
Proprium commodum Citationen, Mandate und Exekutionsreskripte unter
seiner Namensunterschrift ausgehen ließ, während auf dem Reichstage,
wohin Brandenburg über den Unfug dieses Verfahrens rekurrierte, derselbe
Bischof von Bamberg als Erzbischos von Mainz die Leitang der Beratung
führle, und die brandenburg'sche Rekursschrift wenigstens nicht zum
Einlauf kam.“
Nun begann eine Kette jahrelanger schreiender Rechtsverletzungen.
Der Reichshofrat, der, ohne von der Anhängigkeit der Sache beim Kammer—
gerichte unterrichtet zu sein, selbst ein Mandat erlassen hatte, hob dasselbe
sͤm 28. August 1703 wieder anf, und setzte alles auf die
„in causa principali erfolgende Erörterung des Reichskammer—
gerichns aus.
Dennoch erfolgte am 15. Februar 1715 ein Reichshofratsurteil,
gesagt wurde
„es habe Brandenburg nicht gebührt, gegen den Deputationsspruch
bon 1651 den Domprobst in Ausübung der vogteilichen Obrigkeit
über Fürth zu hindern.“
Wie wir vorhin nachgewiesen, war die Deputation von 1651 gar
nicht berechtigt zu urteilen; ebenso wenig war dies der Reichshofrat, weil ja
die Streitsache beim Kammergericht seit 1890 anhing, von ihm 1603 auf
Beweis erkannt wurde, welchen Bamberg aber nicht erbrachte.
Anf ersolgte brandenburgsche Einsprache hin kam es zu dem
Executionsrezeß vom 29. Oktober 1717,
„vermoͤge dessen der Domprobst im Besitz der vogteilichen Obrigkeit,
wozu man auch die Polizeiaufsicht, das Recht, Handwerker aufzurichten,