45. Verkehr mit Brotwaren; 1. Juni 1892.
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sogenannten 5 Pfennig-Laiblein durch einen von der Straße aus
waährnehmbaren und lesbaren, täglich während der Verkaufszeit
auszuhängenden Anschlag am Verkaufslokale zur öffentlichen Kennt—
nis zu bringen.
Dieser Anschlag muß mit dem Stempel der Polizeibehörde
versehen sein; die Stempelung erfolgt kostenfrei.
Ist der Anschlag aus irgend einem Grunde unleserlich geworden,
so ist er sogleich zu erneuern und der Polizeibehörde zur Abstem—
belung vorzulegen.
84.
Die Vorlage der Brottarife (5 3) zum Zwecke der Abstempelung
hat in der ersten Woche eines jeden Jahres und, wenn unter der
Zeit eine Preis- oder Gewichtsänderung beabsichtigt ist, mindestens
3 Tage vor Durchsführung der Änderung zu geschehen.
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Vorstehende Bestimmungen gelten auch für auswärtige Bäcker
und Brothändler, welche Brotwaren ständig hieher liefern.
Auswärtige Bäcker und Händler, welche Brotwaren in hiesiger
Stadt ständig in Verkaufsständen, auf öffentlichen Straßen oder im
Hausierwege feilhalten oder verkaufen, haben gleichfalls ein Ver—
zeichnis der von ihnen geführten Brotsorten nebst Preis- und
Gewichtsangabe bei der Polizeibehörde zum Zwecke der Stempelung
innerhalb der in 84 angegebenen Zeiträume einzureichen und Preis
und Gewicht ihres Brotes durch Anschlag an ihren Verkaufsständen
oder Wagen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
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Bäcker und Verkäufer von Brotwaren sind gehalten, in ihren
Verkaufslokalen eine den gesetzlichen und verordnungsmäßigen Be—
stimmungen entsprechende Waage nebst den dazu gehörigen Ge—
wichten aufzustellen und die Benützung derselben zum Nachwiegen
des gekauften Brotes durch jeden Käufer und ebenso durch die mit
der Brotvisitation betranten Volizeiorgane zu gestatten.
Das Gleiche gilt für die in 85 aufgeführten Bäcker und Brot—
händler, welche schwarzes, gemischtes und römisches Brot ständig
hieher liefern oder solches dahier ständig in Verkaufsständen, auf
öffentlichen Straßen oder im Hausierwege feilhalten pder verkausen.
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