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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891.
Der Leichenschauer ordnet nach vorgenommener Besichtigung
des Leichnams an, ob derselbe entkleidet und in eine andere Lage
gebracht werden darf.)
Zur Vornahme der Leichenschau ist die Stadt Nürnberg in
verschiedene Leichenschaubezirke abzuteilen und für jeden dieser
Bezirke ein Leichenschauer und ein Stellbertreter aufzustellen und
zu verpflichten.
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Die Leichenschauer sind verpflichtet, bei jedem vorkommen⸗
den Sterbefalle sowohl den Leichenschauschein, als die für das
magistratische Einwohnerbureau vorgeschriebene Todesanzeige —
letztere bezüglich der Ziffern 1, danns bis 11 — sofort voll⸗
ständig auszufüllen und im Trauerhause zur Abgabe an die
Leichenfrau zu hinterlassen.
85.
Die Leichenfrauen haben gegen Abgabe des von dem Leichen⸗
schauer ausgestellten Zeugnisses den Aufnahmsschein für das
Leichenhaus bei dem Magistrate zu erholen, sich hinsichtlich des
Grabes, je nach defsen Lage entweder mit der Verwaltung des
vereinigten protestantischen Kirchenvermögens oder der betreffenden
Kirchenverwaltung oder dem Stadtmagistrate und durch diese mit
dem Totengräber ins Benehmen zu sehen, insoferne dies nicht von
den Hinterbliebenen selbst geschieht, den Leichenwagen zu bestellen
und dafür Sorge zu tragen, daß die Abführung in das Leichenhaus
innerhalb der festgesetzten Zeit erfolgt.
Uber die den Leichenfrauen sonst obliegenden Geschäfte und
Verrichtungen enthält das Erforderliche die ortspolizeiliche Vorschrift,
betreffend die Ordnung für die Leichenfrauen und für Personen,
welche sich mit dem Reinigen und Ankleiden der Leichen, dann mi
Dienstverrichtungen bei Leichenbegängniffen befassen.?)
86.
Den Hebammen ist es verboten, die Dienste einer Leichen—
frau zu verrichten.
) Oberpolizeiliche Vorschrift vom 20. November 1885, Gesetz⸗· und Ver⸗
ordnungsblatt vom Jahre 18856 Seite 657.
) Siehe ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Januar 1887 Dienstleistungen
bei Sterbefällen 2c. betreffend Seite 371 ff. dieser Sammlung.
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