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allen auffallenden Prunk einzuschränken suchte, so war er auch kein
Freund eines lauten und lustigen oder gar ausgelassenen und
übermütigen Volkslebens. Und zwar gilt dies von der entschieden
lebenslustigeren katholischen Zeit so gut, wie nachdem die Reichs—
stadt protestantisch geworden war und es fast einer der ersten Schritte
des Rats war, das Schembartlaufen, an dem so viele Geschlechter
ihre Lust und Freude gefunden hatten, um kleiner Mißhelligkeiten
willen, die dabei mit unterliefen, gänzlich zu verbieten. Indeß läßt
die Roheit der damaligen Sitten ein Einschreiten der Obrigkeit,
selbst wenn diese wie gewöhnlich dabei nicht gerade sanft verfuhr,
nur zu begreiflich erscheinen.) Da war zunächst das Fluchen und
Schwören, das wir in den Gesetzen schon frühzeitig mit Strafen
bedroht finden. Ein Messingschläger stand 1408 wegen frevelhaften
Schwörens eine halbe Stunde am Pranger und wurde dann aus der
Stadt verwiesen. Der Rat drohte solche Leute wohl gar mit Ruten
aus der Stadt „ausschlagen“ zu lassen. Für offenbare Gotteslästerungen
waren sogar Zungenausreißen oder Ohrenabschneiden keine ganz
seltene Strafe. Weil nun solche „sündliche ding und zuvoran gotz—
lesterung, auch haderey, zoren, verwundung und manschlacht“ in erster
Linie eine Folge der alten Untugend der Deutschen, der Trunksucht
zu sein pflegten, hielt es der Rat im Jahre 1496 für zweckmäßig,
bei fünf Pfund Haller Strafe das Zutrinken gänzlich zu verbieten.
Daß diese Maßregel großen Erfolg gehabt hätte, dürfen wir billig
bezweifeln. Leichter ließ es sich natürlich kontrollieren, wenn sich die
Handwerker oder andere Leute in einer eigenen Trinkstube zusammen—
chaten. Auch dies wurde ohne die Genehmigung des Rats verboten.
Offenbar spielte dabei auch die Furcht vor etwaigen Konspirationen
gegen die Obrigkeit mit. Erging doch sogar im Jahre 1458 ein Rats⸗
berlaß, wonach bei Strafe von 5 Pfund neuer Haller kein Handwerk
ein „Mal“ oder „Bad“ geben sollte. Sehr zuwider ferner waren dem
Rate die „schändlichen, unzymlichen“ Tänze, wo „Frau oder Mann“
einander „halsen“ oder „umbfahen“. Solche Tänze wurden bei Strafe
verboten und den Spielleuten untersagt, sie zu spielen. Ein Rats—
verlaß von 1496 führt dies weiter aus: „Und nachdem eine unorden—
liche, böse, fürwitze leichtfertigkeit an den erbern tenzen auferstanden
ist durch das wort: „Was kan sie?“ mit halsen und leichtfertiger
—EXXS—
*) Charakteristisch ist die Anekdote, die uns Celtis in seiner Beschreibung
Nürnbergs erzählt, daß Kaiser Friedrich III., als er einst unter großem Menschen—
gedränge durch die Straßen Nürnbergs ritt an den neben ihn reitenden Ratsherrn
die Fraͤge gerichtet hätte, wie es denn möglich sei, eine so große Menge Volkes ge⸗
bührend im Zaume zu halten. „Durch gute Worte und strenge Leibes- und Geld—
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