Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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allen auffallenden Prunk einzuschränken suchte, so war er auch kein 
Freund eines lauten und lustigen oder gar ausgelassenen und 
übermütigen Volkslebens. Und zwar gilt dies von der entschieden 
lebenslustigeren katholischen Zeit so gut, wie nachdem die Reichs— 
stadt protestantisch geworden war und es fast einer der ersten Schritte 
des Rats war, das Schembartlaufen, an dem so viele Geschlechter 
ihre Lust und Freude gefunden hatten, um kleiner Mißhelligkeiten 
willen, die dabei mit unterliefen, gänzlich zu verbieten. Indeß läßt 
die Roheit der damaligen Sitten ein Einschreiten der Obrigkeit, 
selbst wenn diese wie gewöhnlich dabei nicht gerade sanft verfuhr, 
nur zu begreiflich erscheinen.) Da war zunächst das Fluchen und 
Schwören, das wir in den Gesetzen schon frühzeitig mit Strafen 
bedroht finden. Ein Messingschläger stand 1408 wegen frevelhaften 
Schwörens eine halbe Stunde am Pranger und wurde dann aus der 
Stadt verwiesen. Der Rat drohte solche Leute wohl gar mit Ruten 
aus der Stadt „ausschlagen“ zu lassen. Für offenbare Gotteslästerungen 
waren sogar Zungenausreißen oder Ohrenabschneiden keine ganz 
seltene Strafe. Weil nun solche „sündliche ding und zuvoran gotz— 
lesterung, auch haderey, zoren, verwundung und manschlacht“ in erster 
Linie eine Folge der alten Untugend der Deutschen, der Trunksucht 
zu sein pflegten, hielt es der Rat im Jahre 1496 für zweckmäßig, 
bei fünf Pfund Haller Strafe das Zutrinken gänzlich zu verbieten. 
Daß diese Maßregel großen Erfolg gehabt hätte, dürfen wir billig 
bezweifeln. Leichter ließ es sich natürlich kontrollieren, wenn sich die 
Handwerker oder andere Leute in einer eigenen Trinkstube zusammen— 
chaten. Auch dies wurde ohne die Genehmigung des Rats verboten. 
Offenbar spielte dabei auch die Furcht vor etwaigen Konspirationen 
gegen die Obrigkeit mit. Erging doch sogar im Jahre 1458 ein Rats⸗ 
berlaß, wonach bei Strafe von 5 Pfund neuer Haller kein Handwerk 
ein „Mal“ oder „Bad“ geben sollte. Sehr zuwider ferner waren dem 
Rate die „schändlichen, unzymlichen“ Tänze, wo „Frau oder Mann“ 
einander „halsen“ oder „umbfahen“. Solche Tänze wurden bei Strafe 
verboten und den Spielleuten untersagt, sie zu spielen. Ein Rats— 
verlaß von 1496 führt dies weiter aus: „Und nachdem eine unorden— 
liche, böse, fürwitze leichtfertigkeit an den erbern tenzen auferstanden 
ist durch das wort: „Was kan sie?“ mit halsen und leichtfertiger 
—EXXS— 
*) Charakteristisch ist die Anekdote, die uns Celtis in seiner Beschreibung 
Nürnbergs erzählt, daß Kaiser Friedrich III., als er einst unter großem Menschen— 
gedränge durch die Straßen Nürnbergs ritt an den neben ihn reitenden Ratsherrn 
die Fraͤge gerichtet hätte, wie es denn möglich sei, eine so große Menge Volkes ge⸗ 
bührend im Zaume zu halten. „Durch gute Worte und strenge Leibes- und Geld— 
—X——
	        
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