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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
2. Ei ng von Betriebskosten findet nicht statt.
E der Kosten für laufende Inendaneee enae Zei der
Miete (10 v. H. der Friedensmiete) ist von dem Vermieter für die erforder ichen lau enden In—
standsetzungsarbeiten sachgemäß zu verwenden (ð 6 Abs. 1 RMG.). Der Vermieter hat dem
Mieter oder der Mietervertretung auf Verlangen Auskunft über die Verwendung des für
laufende Instandsetzungsarbeiten bestimmten Teiles der Junimiete zu geben und die erforder—
lichen Belege vorzulegen.
— Der * Vorschrift, die gewerblichen Räume betreffend, deckte sich vollkommen
mit der seit April 1924 gebräuchlichen Regelung.
Für Nürnberg betrug nach obiger Bekanntmachung die gesetliche Miete 60 v. H. der
Friedensmiete, und zwar: 11 Prozent für Haussteuer, 19 Prozent für Mietzinssteuer,
10 Prozent für laufende Instandsetzungsarbeiten, 5 Prozent für große Instandsetzungsarbeiten
und 15 Prozent für Betriebs- und Verwaltungskosten.
Die gesetzliche Miete für den Monat Juli war in gleicher Weise wie die gesezzliche
Miete für den Monat Juni zu berechnen.
Die bereits durch Ministerial-Entschließung vom 29. April 1924 in Aussicht gestellten
näheren Anordnungen zur Durchführung des 86 Abs. 2 des Reichsmietengesetzes sind am
15. Juli 1924 erschienen. Sie waren in der bayerischen Staatszeitung vom 17. Juli 1924
Nr. 164 abgedruckt und regelten die Instandsetzungspflicht des Vermieters.
Die glücklichste Lößung der Instandsetzungsfrage ist jedoch immer im gütlichen Einver—
nehmen der Vermieter und der Mieter zu sehen. Wo guter Wille auf beiden Seiten vorhanden
ist, findet sich wohl auch ein Weg zur Verständigung und damit die Gewähr eines weiteren
riedlichen Zusammenwohnens. Wird in dieser Weise vernünftig vorgegangen, dann wird sich
aur vereinzelt die Notwendigkeit ergeben, von den Mitteln des Reichsmietengesetzes Gebrauch
zu machen.
Bezüglich der Beseitigung des Hausschwamms wurde durch Bekanntmachung des Staats—
ministeriums für Soziale Fürsorge vom 18. Juli 1924 (Bayer. Staatszeitung vom 26. Juli
1924, Nr. 172) mit sofortiger Wirkung angeordnet, daß sie nach 8 16 gZiff. 1 der Ausführungs—
vorschriften zum Reichsmietengesetz als große Instandsetzungsarbeit zu gelten habe.
Die Richtlinien für die Mietpreise möblierter Zimmer wurden durch Be—
schluß des Mieteinigungsamts vom 15. Juli 1924 dahin abgeändert, daß die für die Möbel—
benützung bisher gültigen Sötze — für Juli 1924 beispielsweise 8 bzw. 16 Prozent — solange
nicht mehr erhöht werden sollen, bis der allgemeine Hundertsatz für die Raummiete den Betrag
von 80 v. H. erreicht hat. Bewegt sich der allgemeine Hundertsatz für Raummiete zwischen 81
und 99 v. H., dann erhöht sich der Satz für Möbelbenützung auf 9 bzw. 18 Prozent. Der im
Frieden angemessene Satz von 10 bzw. 20 Prozent soll erst dann zur Anrechnung kommen,
wenn als Raummiete die volle Friedensmiete bezahlt wird.
Die gesetzliche Miete für Au gust 1924 wurde laut Bekanntmachung des Staatsmini—⸗
steriums für Soziale Fürsorge vom 25. Juli 1924 auf 68 Prozent erhöht. Sie errechnete sich
folgendermaßen: 11 Prozent für Haussteuer, 5 Prozent für Zuschlag zur Haussteuer,
14 Prozent für Mietzinssteuer, 12 Prozent für laufende Instandsetzungsarbeiten, 5 Prozent
für große Instandsetzungsarbeiten, 15 Prozent für Betriebs⸗ und Verwaltungskosten, 5 Prozent
für Auszahlung der Baudarlehen für die 1924 in Angriff genommenen Wohnungsbauten und
VProzent für Unterbringung der in die Pfalz zurückkehrenden Ausgewiesenen.
Die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse machten es einer großen Zahl von Mietern,
insbesondere Erwerbslosen, Kurzarbeitern, Sozial-, Klein- und Armenrentnern, Kriegs⸗
beschädigten, Kriegerhinterbliebenen usw. unmöglich, den geschuldeten Mietzins in voller Höhe