Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1915 (1915 (1918))

Bauwesen 
Da die Schutzmannschaft die gleiche Verpflichtung hat, solche Stellen bei dieser Ab— 
teilung zur Anzeige zu bringen und auch die städtischen Betriebe ihre im Straßenkörper 
liegenden Objekte unter Kontrolle halten, so ist in ausreichender Weise für die Sicherheit 
des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen Vorsorge getroffen. 
Dienst- und Arbeitsverhältnisse bei der Straßenbauabteilung. Arb eiterzahl. 
Bei der städtischen Straßenbauabteilung waren am Schlusse des Jahres 97 Arbeiter 
beschäftigt. 
Erkrankungen. Von den Arbeitern erkrankten 92 Mann mit zusammen 1881 
Krankheitstagen und zwar 39 Mann 1 mal, 15: 2 mal, 5: 8 mal und 2: 4 mal. 1 Arbeiter 
ist gestorben. 
Urlaub. Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes, entsprechend dem 8 34 
der Arbeitsordnung, wurde den Arbeitern an zusammen. 487 Tagen gewährt. Der Staäadt— 
gemeinde sind hierdurch 2429,90 M Ausgaben erwachsen. 
Badefreikarten. Von der den Arbeitern gewährten Begünstigung der Abgabe 
von Badefreikarten zu wöchentlich einmaliger unentgeltlicher Benutzung der städtischen Brause— 
»äder wurde in 2256 Fällen — 330/0 der insgesamt gewährten Bäder Gebrauch gemacht. 
Dienstkleider. Jeder Arbeiter erhält von der Stadtgemeinde einen Lodenkragen. 
Lohnverhältnisse. Es bezogen am Ende des Berichtsjahres 
Arbeiter einen Tagelohn von 3,90 3 Arbeiter einen Tagelohn von 5,50 M 
„4,10 5,90, 
gye 6,100, 
6,308, 
6,550, 
6,60, 
6,70, 
6,90, 
Es ergibt sich somit ein Durchschnittstagelohn von 5,40 M. 
Außerdem erhalten die sogenannten wandernden Arbeiter, die keine feste Arbeits— 
stätte haben, für jeden Tag noch eine Zulage von 20 4. 
Die Rechte und Pflichten der Arbeiter sind geregelt durch die Arbeitsordnung für 
die Arbeiter der Stadtgemeinde, gültig seit 1. Oktober 1908, sowie durch die Satzung der 
Arbeiterausschüsse in den städtischen Betrieben vom J. August und 24. Juli 1908. 
Wasserpolizei, Brücken- und Wasserbau. Die Tätigkeit der Abteilung für Brücken— 
und Wasserbau umfaßt die technische Behandlung von Wasserpolizeiangelegenheiten und die 
wasserpolizeiliche Beaufsichtigung der Gewäösser innerhalb des Stadtbezirkes, ferner die Aus— 
führung und den Unterhalt der Brücken- und Wasserbauten sowie der Sommerbadeanstalten, 
sodann die Reinigung der Landgräben und die Mitwirkung beim Vollzuge des Hochwasser— 
dienstes. 
Die Zahl der polizeilichen Instruktionen auf Grund des Wassergesetzes vom 
23. März 1907 betrug 8 (17). Hiervon sind folgende rechtskräftig erledigt worden: 
a) Ein- und Ausleitungen von Wasser, Grundwasserförderung. 
Entwässerung des Anwesens Bayernstraße Nr. 149 in den Fischbachumlaufgraben. 
b) Triebwerke und Stauanlagen. Keine.
	        
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