Inhaltsverzeichnis: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 43o

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Und da kann auch die weitere Ausführung Feuerbachs 
nicht entgegengestellt werden, die für seine Philosophie zweifel- 
(os interessant ist. Er sagt hier: „Wenn wir die Abschreckungs- 
:heorle anerkennen, so handelt es sich darum, den Reiz zum 
Verbrechen durch die Strafe zu beseitigen. Zu diesem Zweck 
darf aber das Uebel nicht grösser und nicht geringer 
sein, als eben zur Aufhebung dieses Reizes erforderlich ist. 
Andernfalls wäre die Strafe zwecklos oder ungerecht. Aber 
wer soll hier das rechte Mass finden? „Alle Barbareien!) ver- 
lossener Jahrhunderte lassen sich nicht bloss entschuldigen, 
sondern rechtfertigen, sobald man diesen Strafgrund mit Kon- 
sequenz verfolgt. Unter vielen Millionen Menschen kann man 
doch wohl mit Grund vermuten, dass es einige, ja sogar viele 
geben werde, bei denen der Reiz zum Verbrechen besonders 
stark ist und bei demen er nur durch recht starke Gegenmittel 
.. aufgehoben werden müsse.“ 
Also ist nach Feuerbach der einzige Zweck der strafenden 
Gewalt?) „kein anderer, als dass keine Beleidigungen geschehen, 
ınd dieser Zweck soll durch die Vorstellung eines Uebels er- 
reicht werden, welches der Staat den möglichen Verbrechern 
androht, und wodurch die sinnliche Triebfeder, die zur Tat 
anreizt, aufgewogen wird“. 
Das Wesen des Verbrechens; Begriff und Arten. 
Verbrechen sind Handlungen, die eine Verletzung des 
Staates enthalten und auf die Zerstörung desselben hinarbeiten: 
„nicht bloss darum,3) weil durch die verbrecherische Tat em 
Gesetz übertreten und dadurch sowohl das Gesetz insultiert, 
als auch ein böses. Beispiel zur Nachahmung gegeben wird, 
sondern auch weil die Wirkung der verbrecherischen Tat selbst, 
ohne auf etwas anderes Rücksicht zu nehmen, mit der Exi- 
stenz der bürgerlichen Gesellschaft immer im Widerspruche 
steht. Daher wird auch ein jeder Verbrecher durch seine Lat 
Beleidiger der bürgerlichen Gesellschaft und schliesst sich durch 
seine Handlungen von den Wohltaten ihres Schutzes aus. 
Gleichwohl sind die Verbrechen durch den grössern oder ge- 
ringern Grad ihrer Tendenz auf die Zerstörung des Staates 
1) Revision d. Grundsätze d, peinl. Rechts, 1. Teil. S. 103, ?) S. 140. 
;) Philos.-jurist. Untersuchung über das Verbrechen des .Hochverrats 
S. 12, 13/14.
	        
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