96. Freibankordnung; 6. April 1901.
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82.
Die Freibank ist zur Zeit in einem hiezu eingerichteten Raume
des Schlachthofes untergebracht. Der Verkauf dortselbst findet zu
der vom Magistrat jeweils hiefür bestimmten Zeit statt. Der
Dagistrat behält sich vor, weitere Freibänke im Stadtbezirke zu
errichten.
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Das Fleisch darf nur in einzelnen Mengen bis zu 3 Kilo—
gramm und nur an Käufer abgegeben werden, welche sich nicht
gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Fleisch und Fleischwaren oder
der Verabreichung von Fleischspeisen befaffen.
Der Handel mit solchem Fleische und der Wiederverkauf des—
selben, gleichviel ob roh, gesalzen, geräuchert oder gesulzt, ebenso
die — Verwendung desselben zur Speisenbereitung
ist verboten.
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Der Grund, aus welchem die Verweisung des Fleisches in
die Freibank erfolgt ist sowie etwaige Anordnungen hinsichtlich der
Zubereitung sind im Verkaufsraumé der Freibank in deutlicher und
sichtbarer Weise anzuschreiben. (Siehe auch 811 Absatz 2 der
oberpolizeilichen Vorschriften der Koͤniglichen Regierung von Mittel⸗
franken über die Fleischbeschau vom 7. AÄpril 1837. 9
85.
Ebenso muß der Preis des Fleisches in deutlicher und sicht—
barer Weise mit Bezeichnung der Gattung des Viehes und mit der
Angabe, ob das Fleisch einem bankmäßigen oder nicht bankmäßigen
Tiere entstammt, angeschrieben sein, und es darf nur zu den an—
geschriebenen Preisen verkauft werden.
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Der Verkauf in der Freibank darf nur durch jene Personen
geschehen, welche der Magistrat auf Vorschlag der Schlachthofpver—
waltung hiezu aufgestellt und verpflichtet hat.
Aufgehoben durch oberpolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1908,
dreisamtsblatt Nr. 4 Seité 12.