Objekt: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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Auf Peter Schützings, goldtschmidtgesellens, 
suppliciren und pitten, ihme zu vergünstigen, das er itzt neben 
Jeronymußen Wurmbs, eines hieigen alten geschwornen 
bruderen in die maisterstückh einsitzen mug, und der geschwor- 
nen goldtschmidt bericht, darynnen sie das thun und lassen 
einem erb. rathe heimstellen, soll man die verordente ruegsherren 
ersuchen, diese sachen mit vorwissen gedachter geschwornen 
dahin abzuhandtlen, das der supplicant neben ermelts Wurmbs 
bruderen zugleich in die stückh einsitzen thue. 
1284. [1593, VII, 35 a] 19. Oktober 1595: 
Auf herren Octavii Strade, der rom. kays. Mt. anti- 
quarii, anmannungsschreiben umb ein antwortt auf sein schreiben, 
dabey er einem erberen rath ein buch von wasserkünsten prae- 
sentiren lassen, und das mündtlich referiren, das der zeugmaister 
und maister Peter Carol von solchem buch nichts halten, soll 
man ein solches, wann die herren losunger im rathe sein werden, 
wider furlegen. 
1285. [37 a] Wolffen Prunner von der Neuen Statt 
an der Thonau, freikünstler und prettstaintruckher, 
‚.. soll man das Bürgerrecht abschlagen. 
1286. [1593, VII, 2. Abt. 6 b] 20. Oktober 1593: 
Auf Octavii Stradae, rom. kays. Mt. hofdieners 
und antiquarii, anmannungsschreiben seins Meinen Herren 
vor etlichen wochen zugeschickten in blohen sammat eingebundenen 
buchs halben von mancherley inventionen allerley mühl- und 
wasserkünsten, die er abgerissen, soll man ihme, Stradae, solch 
buch wider zuschickhen und vermelden, dieweil Meine Herren 
dergleichen kunstwerckh zum thayl vorhin haben, zum theil aber 
dieselben dermassen beschaffen seyen, das sie ihnen für ıhre statt 
alhie nicht bequem noch dienlich, so theten sich ihre h. aber 
nichtsdestoweniger seines genaigten willens und, das er ihnen solche 
kunst vor anderen gegönnet, freundtlich bedanckhen. 
1287. [1593, VII, 40 b] 22. Oktober 15938: 
Auff Dieterichen Mollen!) von Münster, flachmaler 
und contrafetters, suppliciren und pitten, ihme zu vergünstigen, 
das er ein jahr zwey oder drey ohne das bürgerrecht hie heußlich 
wohnen dürff, soll man zuvorderst das bildt, so er gemahlet und 
I) Vgl. Mitteilungen 1899 S. 142.
	        
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