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ladungen, sowie bei Vornahme sonstiger dergleichen Verrichtungen
an Gebäuden oder deren Dachungen nach öffentlicher Straße
hin müssen die betreffenden Stellen durch Warnungszeichen,
wie Latten, Schranken und dergleichen, in auffälliger Weise
kenntlich gemacht werden. Beim Abräumen und Reparieren von
Dächern sind außerdem an den Dachrinnen, um das Herab—
fallen von Ziegeln und Unrat thunlichst zu hindern, Schutz⸗
bretter anzubringen.
Gegen das Herabfallen von Schnee sind bei allen Neu—
bauten gegen die öffentliche Straße zu gleichfalls Schutzvor—
richtungen anzubringen. Auch bei bestehenden Gebäuden kann
die Polizeibehörde eine solche Anordnung treffen, falls sie es
im Interesse der Sicherheit des Verkehrs für geboten erachtet.
Bei Anbringung von Gerüsten auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen, wo Trottoirs bestehen, muß unter dem Gerüste
die Benützung des Weges für das Publikum frei bleiben und
in einer Höhe von mindestens 3 m. vom Boden ein Schutzdach
zur Verhinderung des Herabfallens von Baumaterialien und
Schutt, sowie des Herabtropfens von Flüssigkeiten angebracht
werden, oder es muß die unterste Gerüstlage in dieser Höhe
entsprechend eingerichtet sein.
Gruben und andere Vertiefungen oder sonstige Vorrich—
tungen auf öffentlicher Straße oder deren Trottoirs, welche
den Verkehr zu hemmen oder zu gefährden geeignet sind, sind,
vorbehaltlich der erforderlichen polizeilichen Bewilligung zu ihrer
Anbringung, entweder durch Schranken oder andere Einfrie—
dungen derart zu umfangen, daß von keiner Seite ein Zugang
möglich ist, oder in ordnungsmäßiger Weise zu bedecken.
Aushängen von Gegenständen.
76) Das Aushängen und Ausstellen von Verkaufs- und
anderen Gegenständen vor Gebäuden Thüren, Fenstern, Um—
zäunungen u. s. w., welche straßenwärts liegen, ist untersagt.
Diese Bestimmung findet auf den Meßplatz für die Zeit der
Messen keine Anwendung.
An den, den Trödlern und Erdenkäufeln eingeräumten
Bewilligungen, sofern dieselben an den hergebrachten Plätzen
ausgeübt werden, wird hiedurch nichts geändert.
Das Aufhängen, Auslegen und Sonnen von Wäsche,
Betten, Matratzen, Fußdecken und dergleichen anderen Gegen—
ständen auf öffentlicher Straße, sowie an Thüren, Fenstern,
Balkonen, Dachöffnungen u. s. w., welche dahin ausmünden,
ist verboten.