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Schwingen der Peitsche,
Zeichen zum Ausweichen oder Vorbeifahren.
14) Das Schwingen der Peitsche in der Nähe von Personen
und fremden Gespannen oder Reitern und das Schlagen
nach fremden Gespannen ist untersagt.
Das Zeichen zum Ausweichen oder Vorbeifahren ist durch
lauten, rechtzeitigen Zuruf oder durch Peitschenknallen zu geben.
Auf eben diese Weise sind auch die in der Fahrrichtung be—
findlichen Personen auf die Annäherung eines Fuhrwerks auf—
merksam zu machen.
Stehenlassen von Gespannen, Aussträngen.
15) Bespanntes Fuhrwerk darf auf öffentlicher Straße nicht
ohne Aufsicht bleiben. Jedoch ist bei momentaner Entfernung des
Leiters eines Fuhrwerks auch das Aussträngen des Gespannes
an der Innen seite gestattet.
Das gänzliche Aussträngen der Gespanne und das Aus—
strängen an der Außenseite derselben als Sicherheitsmaßregel gegen
das Durchgehen derselben ist nicht zulässig.
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuches (8 366 Ziff. 5).
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Einhaltung der Fahrbahn. Sperrmaßregeln.
16) Der Fuhrwerksverkehr hat sich, Notfälle und den Ver—
kehr der Kinderwägen ausgenommen, ausschließlich auf den dafür
bestimmten Fahrdämmen zu bewegen. An abschüssigen Stellen
des Stadtbezirks sind Fuhrwerke durch Einlegung des Rad—
schuhes, durch Anwendung von Radsperrschleifen oder Brems—
vorrichtungen und bei Winterglätte durch Anbringung von Eisketten,
Eisschrauben oder in sonstiger, den Straßenkoͤrper nicht schädi—
gender Weise zu hemmen.
Ausschluß des Fuhrwerksverkehrs.
17) Der Benützung durch Fuhrwerk überhaupt sind entzogen:
a. Straßen und Plätze, welche durch angebrachte Ketten,
aufgestellte Tafeln oder auf sonstige Art als abge⸗
sperrt bezeichnet sind;
b. alle Anlagen, Trottoirs und Fußwege.
Beschränkungen desselben nach Art und Zeit.
18) An nachgenannten Orten finden hinsichtlich gewisser
Arten von Fuhrwerken, beziehungsweise gewisser Zeiten besondere
Beschränkungen statt:
1. Der Benützung durch bespanntes Fuhrwerk sind
entzogen: