fullscreen: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (2. Band)

706 Sechster Teil. Ergebnisse und Entwicklung von 1377 bis 1794. 
bleiben. Die unter No. XII ‚erscheinenden Anleihen bedürfen keiner 
weiteren Erläuterung, da sie einen auch der modernen Finanzwirtschaft 
nur zu geläufigen Einnahmetitel bilden. Die Getränksteuern (No. II) 
lassen sich zusammen mit den Gewerbesteuern (No. III) unter den Begriff 
der indirekten Steuern subsumieren. Sie bilden im Verein mit den direkten 
Steuern die besondere Gruppe der Einnahmen aus Steuern oder genauer 
aus direkten und indirekten Steuern. Die Kinnahmen aus Wage, Zoll 
und Münze (No. IV) stammen aus Abgaben, die der einzelne am Handel 
ınd Wandel Beteiligte für die ihm von seiten der Obrigkeit garantierte 
Sicherheit und Freiheit des Verkehrs zu zahlen hat. Wir können sie 
also als Einnahmen aus Gebühren bezeichnen. Zu derselben Einnahme- 
zruppe gehören natürlich auch die sub V aufgeführten Gebühren im 
angeren Sinne und die ihnen aufs engste verwandten Strafgelder. Aber 
auch die Voigteiabgaben (No. VI) müssen als Gebühren in Anspruch ge- 
nommen werden, da sie Abgaben darstellen, welche einzelne unter städtischer 
Jbhut stehende Personen oder Gemeinden als Entgelt für den ihnen ge- 
währten Schutz entrichten. Die aus Agiogewinn und Kapitalzinsen (No. XT), 
zus dem Verkauf von Grundstücken. und Gebäuden (No. X) und aus ge- 
werblichen Eigenbetrieben (No. IX) erzielten Einnahmen sind überwiegend 
privatwirtschaftlicher Natur, wenn auch den letzteren zum Teil ein mono- 
polartiger Charakter, also ein öffentliches Element innewohnt. Der Privat- 
wirtschaft entstammt unzweifelhaft auch ein Teil des Reichswaldertrages. 
Aber‘ ebenso unzweifelhaft ist auch das grundherrschaftliche Verhältnis, 
in dem der Wald zur Stadt steht, in hohem Grade daran beteiligt. Diese 
Verbindung von privatwirtschaftlicher. und grundherrlicher Natur begegnet 
and auch in No. VII: Einnahmen aus Immobiliarzinsen, Korngülten und 
Kornverkäufen. Die privatwirtschaftlichen und grundherrschaftlichen Ein- 
nahmen sind also nicht von einander zu trennen. 
Wir erhalten auf ‘diese Weise, dem volkswirtschaftlichen Charakter 
der öffentlichen Einnahmen entsprechend, fünf Gruppen. Als die ihrer 
Herkunft nach ältesten stellen wir die Einnahmen aus Grundherrschaft 
ınd Privatwirtschaft an die Spitze. Die zweite Stelle nehmen in der 
historischen Reihenfolge die Gebühren im weiteren Sinne, die dritte die 
Steuern, die vierte die Anleihen ein. Die „Besonderen Einnahmen“ mögen 
als unorganisches Anhängsel den Beschlufs bilden. Eine dieser Einteilung 
antsprechende Zusammenstellung der nürnbergischen Einnahmen giebt die 
aebenstehende Tafel.
	        
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