Metadaten: Bernardus, de Gordino: Lilium medicinae – Nürnberg, STN, Cent. V, 45

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emselben ⁊. seh . 
127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben: 7. Febr. 1903. 
Gebührenermäßigung, Reingebühr. 
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Bei größerer Stromabnahme für Beleuchtungszwecke ermäßigt 
sich die Stromgebühr stufenweise wie folgt: 
Erreicht die nach dem tatsächlichen Stromverbrauch eines Ab— 
nehmers in einem Kalenderjahre sich berechnende Stromgebühr 
gemäß den in 890 festgestellten Gebührensätzen den Gesamtbetrag 
bon mehr als 500 Mark, so tritt bei dem Betrage von 
über 500 bis 1000 Mark eine Ermäßigung von 5 Prozent 
1000 2000 ) 
2000 1000 
1000 7000 20 
7000 .0000 55 
10000 20000 9 
20 000, 35 000 , 10 
35 000 Mark eine Ermäßigung von 50 Prozent ein. 
Diese stufenweisen Ermäßigungen werden also nicht von der 
nach 8 9 sich berechnenden Gebühr für den gesamten Stromverbrauch, 
sondern immer nur von den zwischen je zwei Grenzen liegenden 
Teilen derselben gewährt. So berechnet sich die Reingebühr, welche 
nach Abzug der Ermäßigung von der allgemeinen Stromgebühr 
bei einem nach dieser sich ergebenden Gebuͤhrensoll von beispiels— 
weise 12000 Mark zu entrichten ist, wie folgt: 
Für die ersten 500 Marfk 
anstatt der folgenden 500 
1000 
2000 
9 
OM09 
20008 
Also anstatt 12000 Mark 
n 
Ist der Abnehmer Besitzer mehrerer Anlagen, so ist für die 
vorstehende Berechnung der Gebührenermäßigung der gesamte 
Stromverbrauch desselben maßgebend, auch wenn der Verbrauch 
in verschiedenen Anwesen stattfindet. 
Bei der Anmeldung außergewöhnlich starker Strombezüge 
behalten sich die städtischen Kollegien vor, mit solchen Abnehmern 
Vereinbarungen von Faͤll zu Fall durch gesonderte Beschlüsse zu 
treffen und in denselben entsprechende Ermäßigungen der nach 
gegenwärtigem Ortsstatute zu entrichtenden Gebühren zu gewähren. 
Siehe Anmerkung zu 89.
	        
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