Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
Teuerungszulagen. Zu den neu festgesetzten Tariflöhnen mußten schon nach kurzer 
Zeit infolge der weiteren Aufwärtsbewegung der Kosten der Lebenshaltung Teuerungszuschläge 
bezaͤhlt werden. 
Ab 1. Juli 1920 wurde den Arbeitern ein wöchentlicher Teuerungszuschlag von 
50 M in Lohnklasse J, 54 . in II, 58 M in III, 62.M in IV, 66 A in V, 70 A in 
VI, 74 M in Lohnklasse VII bewilligt. 
Für die Arbeiterinnen beträgt der wöchentliche Teuerungszuschlag, ebenfalls 
ab 1. Zuli 1920, in Lohnklasse J 43 ., 46 , 40 AM, in Lohnklasse II M M, 50 M, 53 M. 
Vom 1. November 1920 ab wurde der Teuerungszuschlag einheitlich für alle Lohnklassen 
der Arbeiter und Arbeiterinnen um wöchentlich 7.50 MA erhöht. 
6. Allgemeine Verwaltung. 
a. Adreßbuch. 
Herausgabe durch einen Privatverlag. Die Herausgabe eines Adreßbuches ist im 
Berichtsjahre aus technischen Gründen unterblieben; die Notwendigkeit des Erscheinens eines 
vollständigen Adreßbuches wie in den früheren Jahren ist zwar überall anerkannt worden, die 
Stadt ist aber mit Rücksicht auf die hohen Herstellungskosten nicht mehr in der Lage, das Buch 
in eigenem Berlage herauszugeben. Es wurde daher beschlossen, Verhandlungen wegen der 
Übergabe des Adreßbuches an einen Privatverlag einzuleiten. 
b. Fremdenamt. J 
Entstehung. Nach dem Umsturz im November 1018 hat ein derartiger Zustrom von 
Ausländern — hauptsächlich aus den Oststaaten — nach Bayern eingesetzt, daß das Mini⸗ 
sterium Eisener sich bereits am 14. Januar 1919 veranlaßt gesehen hat, eine Bekanntmachung 
über Paßpflicht zu erlassen, die den Zweck hatte, den Bolschewismus zu bekämpfen, insbesondere 
ein Übergreifen dieser Bewegung auf bayerisches Gebiet zu verhindern. Der Erfolg dieser 
Maßregel war gleich Null, wie die Räteherrschaft im April 1919 in München zeigte, die 
größtenteils auf Nichtbayern zurückzuführen war. 
Am 286. Mai 1019 erließ das Ministerium für militärische Angelegenheiten zur Erhaltung 
der öffentlichen Sicherheit eine Bekanntmachung, nach der Ausländer und Staatlose sich an 
jedem Ort in Bayern zu melden hatten und außerdem länger als 7 Tage sich nur mit vorheriger 
schriftlicher Genehmigung der zuständigen Bezirkspolizeibehörde aufhalten durften. Auch 
durch diese Bekanntmachung konnte die Fernhaltung lästiger und unerwünschter Ausländer 
nicht erreicht werden. 
Da der Wohnungsmangel und die Schwierigkeiten auf dem Gebiete des Ernährungs— 
wesens wie des gesamten Wirtschaftslebens immer schärfere Formen annahmen, erließ das 
Gesamtministerium des Freistaats Bayern am 20. März 1920 eine Verordnung, durch die die 
bisherigen Vorschriften über Zuzug und Aufenthalt von Ausländern wesentlich verschärft wurden. 
Die Hauptpunkte dieser Verordnung waren: 
. Ausländer durften nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung nach Bayern einreisen und mußten sich an 
jedem Ort in Bayern melden; F 
Ausländer, die nach dem 1. August 1914 nach Bayern zugezogen waren und keine Aufenthaltsgesiehmigung 
hatten, mußten innerhalb von 5 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verordnung Bayern verlassen; 
Ausländer, die ebenfalls nach dem 1. August 1914 nach Bayern zugezogen waren, jedoch nicht unter Ziffer 2 
fielen, mußten im Falle der Aufforderung durch die Bezirkspolizeibehörden Bayern innerhalb einer bestimmten 
Frist verlassen; 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 2 und 3 konnten die Bezirkspolizeibehörden Schutzhaft verhängen, 
die in Ingolstadt im Fort „Prinz Karl“, das zu diesem Zweck als Sammellager eingerichtet wurde, zu voll⸗ 
ziehen war; dort hatten die Ausländer bis zur Abschiebung in den Heimatstaat zu verbleiben. 
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