Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

ließ fich durch Erlaffe nicht aufhalten, ebenjowenig wie 
der Verfall der Kleinmeifter, die von Jelbftändigen Unter: 
nehmern zu Stüdwerfern 7, zu Heimarbeitern in Dienfte 
eine$ reichen Handwerksgenoffen oder eines Handelsherrn 
herabjankfen. Der zu Örunde gerichtete Handwerker wird 
von der Heimifchen Scholle Losgeriffen und muß an fremde 
Thüren Hopfen, um Brot für id und die Seinen zu fuchen. 
Diefe dekflaffierten Meifter find ein nicht geringes Hindernis 
für die Gefellenbewegung. 
Den Nürnberger Ringemachern, einen Zweige des Rot: 
Icmiedhandwerks, die meffingene Ringe zu VBorhängen, Zelten, 
Pferdezäumen u. f. w. fertigten, verbot der Nat bereit am 
22. Auguft 1570; zum fiebenzehnten fol Fein hiejiger Meifter 
einen fremden Meifter mit Weib und Kind von der Arbeit und 
Hörderung wegen in feine Haushaltung aufnehmen und ihm 
Unterfchlupf geben, noch mit Arbeit an eines Gefellen Statt 
befördern, bei Strafe von fünf Lfunden neuer Heller 118, 
Aber defto ungehinderter Konnte die ftädtifche Verlegerei ge- 
deihen, und bereits frühe machen fih die der Hausinduftrie 
eigenen Übelftände bemerkbar. Miehrfadh mußte der Rat 
gegen das fi rafch einbürgernde Truckfyftem vorgehen. 
Dafür fpridht ein am 27. November 1540 erlaffene8, amı 
28, Juni 1581 wiederholtes, auf die Notfchiniede bezügliches 
Dekret, worin e8 heißt: Hinfort foll auch kein Verleger feine 
Stücwerker, fie feien Meijter oder nicht, von wegen ihrer 
gemachten und heimgetragenen Arbeit anders denn mit baarem 
SGelde bezahlen und ihnen nicht mehr etwa ausgemachte 
YUrbeit anjtatt ihres Lohnes geben, wie vor Zeiten gefchehen, 
alleS bei Strafe von zehn Pfund neuer Heller 119, 
Die Nürnberger Kaufleute, die nicht bloß in und bei 
Yürnberg die Entwidelung von Hausinduftrien förderten 120, 
und Die reicheren Handwerksmeifter ftanden im natürlichen 
Segenfaß zu den Heinen Meijtern, die alles aufboten. um
	        
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