Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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gegeben, diefen Innungsgerichten die Eigen|qajt ordentlicher Gerichte 
zu verleihen. Goldf{chmidt!) Hat in neuefter Zeit auZ dem eben er- 
wähnten „loco judieum“ auf den vertragsmäßigen, fomit {HiedS= 
vichterlihen Urfprung der Innungsgerichte gefoloffen. Yun werden 
wir jehen, daß für DeutfHland diejer [HiedSrichterliche Ur]prung 
vielfach zutrifft?). Auch in Italien hat daz Schied3gericht in 
der Entwickelung der Handelägerichte ficher Einfluß ausgetbt; fpeziell 
für Pifa, wo das Gewohnheitsrecht und die Billigkeit Jich 
neben dem SGejekß eine vollfommen felbftändige Stellung erobert 
Hatten ®) und wo noch in verhältnismäßig jpäter Zeit die con- 
sules maris al8 Schiedarichter, und zwar je nach der Erklärung 
der Parteien auf Grund des Gejekes oder der Billigkeit, fungieren 
Fonnten 4), wird fiH da3Z au3 IV ergeben; aber auch in Genua 
und Florenz wird von einer auZgebreiteten |Miedarichterlichen 
Thätigkeit berichtet ®). Indefjen muß auch gegenüber der Ydee des 
Schiedbägeriht? der Innungscharakter der Konfularijchen Thätigkeit 
an die Spike geftellt und die Aufftelung der consules als arbitri 
für eine fpätere Konfequenz erklärt werden ®), wenn man nicht die 
Unterwerfung des einzelnen unter die Innungsftatuten, welde bei 
Streitigteiten das Angehen der Innung fordern, al8 ein allgemeines 
Rompromiß auf das Innungsgeridht alz Schiedagericht Lonftruieren 
will 7). Freilich war die Beobachtung der Innungsvorjehriften im 
Ginzelfalle durch die ftrengen Strafbeftimmungen gefichert®), und 
andererfeit3 wurde die Kompetenz der consules mercatorum durch 
Anmaßung und freiwillige Übertragung weit über den Fall auS- 
gedehnt, daß beide Beteiligten der Innung angehörten, bis die 
Rräfumtionen, daß jede Handelsjache Innungsfache jet und jeder 
Bertrag zwilhen Kaufleuten Handel2[ache ?), fHließlih zu der Be- 
ı) a. a. 9. S. 170 Anm. 92, vol. mit S. 184 Anm. 148. 
2) Siehe unten $ 18 ff., 27. 
3) Val. Prolog zum constitutum usus: ex equitate (Gegenjaß lex) tam 
civibus quam advenis et omnibus universaliter in consuetudinibus provi- 
derent, Silberjgmidt, Die Commenda S. 52 ff. 
4) Schaube, Konfulat a. a. D. S. 143. 
5) Laitig a. a. D. S. 139 und 258; für Genua f. auch Soldfhmidt in 
feiner Beitfhrift, Band 23 S. 311. 
6) Val. Latte8 a. a. DO. S. 245 und Anm. 13 und 14 über obligatori[che 
Schiedsgerichte auch in Como, Bergamo, Ancona, Succa, Befaro, Pavia, 
Berona, Piacenza, Siena, Rom. 
7) Creizenadh a. a. D. S. 15. 
8) Für ZwangsjchiedbSgerichte val. Goldfchmidt a. a. DO. S. 176 Anm. 144. 
9) Endemann a. a. DO. S. 358; Gold fh midt, Handbuch, Bd. I, 2. Aufl. 
S, 39, 438 und 3. Aufl. Band I1 S. 172.
	        
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