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den schlechten Herbst die Weinernte mißraten, so daß der Kaufmann
wider alles Erwarten mit seinen Waren noch ein gutes Geschäft machte.
Als er dies hocherfreut dem Kaiser mitteilte, ermahnte ihn dieser,
künftig selbst seinen Geschäften fleißig nachzugehen und überhaupt bei
seinem Stand und Gewerbe zu bleiben, statt dem müssigen Hofleben
sich hinzugeben.
Heinrich VIJ. starb am 28. September 1197, erst 82 Jahre alt,
zu Messina in Sizilien.
Die kunsthistorische Forschung unserer Tage, vorzugsweise ver—
treten durch August von Essenwein, setzt nun auch in die zweite Hälfte
des zwölften Jahrhunderts, spezieller unter Friedrich Barbarossa, den
Neubau der Kaiserburg, von dem noch heute der Heidenturm und die
Doppelkapelle daneben als wohlerhaltene Reste zu sehen sind.
Wie über die Anfänge der Stadt, so sind wir auch über die
Entstehung der Burg und des Burggrafentutms Nürnberg durch histo—
rische Quellen nicht berichtet und nur auf Vermutungen angewiesen.
Der Chronist Meisterlin erzählt uns, wie wir schon vorhin gelegentlich
bemerkten, zu dem Jahre 1105: „Der alt Hainricus hat das schloß
einem prefect oder voit bevolhen, genannt Gotfridus, und hern Cunrat
von Razaza, die hielten inn selbs das schloß und rent der kamer.“
Er beruft sich für diese Angabe auf ein „geschrift“, wie er es nennt,
das er in einem Kloster eingesehen habe. Mag dem so sein, urkund—
lich lesen wir erst 1118 und 1125 von einem Godefridus und zwar
zunächst nur seinen bloßen Namen mit der Bezeichnung „von Nürn⸗
berg“ (de Nurinberg). Schou 1188 aber kommt der gleiche Name
vor, diesmal mit dem Zusatz castellanus (etwa mit Burgvogt zu über—
setzen) und nun geht es das ganze zwölfte Jahrhundert hindurch so
fort, wo uns fast aus jedem Jahre eine Urkunde erhalten ist, in der
uns ein Gottfried oder Conrad von Nürnberg — denn nur diese bei—
den Namen kommen vor — genannt werden. Ihre Titel sind ver—
schieden, easteHIanus, advocatus (vogt), praefectus, ferner einfach liber
(d. h. Freier, so genannt im Gegensatz zu denen, die sich im Dienst—
mannen⸗ oder Ministerialenverhältnis zu einem Herrn befanden), dann
auch comes (Graf), vicecomes“) (Vicegraf) und endlich burgravius,
Burggraf. Die Urkunden, in denen sie erwähnt werden, gehen nur zum
kleinsten Teile sie selbst an, meist sind es solche, in denen sie nur als
Zeugen aufgeführt sind. Im Mittelalter wurde es mit der Zeit üb—
lich, daß, wenn ein Fürst oder Bischof oder dergl. m. einer Person
oder Körperschaft Besitzungen, Rechte, Freiheiten, verlieh, er dies zuerst
,) Oder auch vioedominus, so genannt von dem Bischehrgen Würzburg, der
als Herzog von Fraͤnken auch Hoheitsrechte über Nurnberg in 2 nspruch nahm.