fullscreen: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

sondern mehrere Pfarrglieder mußten sich mit dem Pfarrer in Ansbach 
einfinden und der niedergesetzten Kommission, aus dem Kanzler Vogler 
und zwei Theologen bestehend, über die bisherige Lehrart, über des 
Pfarrers Wandel ꝛc. ꝛc. Auskunft erteilen. 
Nürnberg beschwerte sich 1537 über Bamberg, weil dasselbe das 
zur Abhaltung von Jahrestagen gestiftete Geld durch die Kirchhauspfleger 
nicht auszahlen ließ, worauf aber Bamberg auf, den Umstand aufmerksam 
machte, daß, da die Jahrtage nicht abgehalten würden, das Geld Eigentum 
der Kirche sei. Unterm 28. Juni 1537 trat Bamberg mittelst Vertrags 
sein Diözesanrecht auf Fürth an den Rat von Nürnberg ab und behielt 
fich nur „die Rechnungsabhör des F. Gotteshauses unter dem Vorsitz seines 
Verwalters vor,“ was sich bis 1792 erhielt. Wegen der Präsentation 
umd Installation des Pfarrers wurde der Protestmodus beliebt: „Nürnberg 
präsentierte, Bamberg protestierte, aber der Präsentierte blieb doch Pfarrer.“ 
Das ihm zugestandene Diözesanrecht dehnte der Rat nach und nach auf 
alle gottesdienstlichen Handlungen, Rechte ꝛc. aus. So behauptete er in einer 
unterm 11. Mai 1750 gegen Ansbach einaereichten Klageschrift an das 
kaiserl. Kammergericht: 
„1. ihm stehe zu, daß er den Pfarrer und seinen Diakon, 
2. ebenso den Mesner, Organisten, Lehrer und Totengräber wählen, 
einsetzen und in Pflichten nehmen könne, 
3. daß ihm Unterhaltung von Kirche und Pfarrhaus zukomme, ebenso 
4. die Direktion des öffentlichen Gottesdienstes nach der Nürnberger 
Agende, 
5. die Anordnung der Fest-, Buß- und Bettage, dann außerordentlicher 
Feiertage, 
6. die Anordnung der öffentlichen Kirchengebete, namentlich „für die 
Kirchenherrschaft“, 
7. das Proklamationsrecht und die Dispense hievon bezüglich der 
Parochianen, 
die Anordnung der Begräbnisfeierlichkeiten. 
Die Punkte 2, 3, 5 und 6 lassen die Uebergriffe auf den ersten 
Blick erkennen; denn mit den niedern Kirchendiensten, am wenigsten mit 
der Baupflicht hatte derjenige zu thun, welchem die Präsentation des 
Pfarrers zusteht, zumal Bamberg sich seines Rechtes auf das Kirchen— 
bermögen noch nicht begeben hatte, und nachdem ein Präsentationsrecht 
keine Territorial-Gewalt involviert, so ist die Anordnung außerordent— 
licher und wahrscheinlich kirchlich zu feiernder politischer Festtage ein eben— 
so anmaßender Schritt, als die der öffentlichen Gebete für die Kirchen— 
herrschaft, die damals wahrlich nicht Landesherrschaft war, und doch wurde 
gebetet: „für unsere gnädigen Herren“ (Sar). 
Als 1687 eine Orgel in die Kirche gestiftet wurde, überließ die 
Gemeinde „aus Schwachheit oder Verführung“ das Recht, den Organisten 
zu bestellen, dem Rat. Als 1664 der Totengräber K. Beer starb, wählte 
das Landalmosenamt in Nürnberg einen andern, welchen aber die Gemeinde 
verwarf, wogegen der Rat behauptete, daß er jederzeit im ruhigen Besitz 
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