sondern mehrere Pfarrglieder mußten sich mit dem Pfarrer in Ansbach
einfinden und der niedergesetzten Kommission, aus dem Kanzler Vogler
und zwei Theologen bestehend, über die bisherige Lehrart, über des
Pfarrers Wandel ꝛc. ꝛc. Auskunft erteilen.
Nürnberg beschwerte sich 1537 über Bamberg, weil dasselbe das
zur Abhaltung von Jahrestagen gestiftete Geld durch die Kirchhauspfleger
nicht auszahlen ließ, worauf aber Bamberg auf, den Umstand aufmerksam
machte, daß, da die Jahrtage nicht abgehalten würden, das Geld Eigentum
der Kirche sei. Unterm 28. Juni 1537 trat Bamberg mittelst Vertrags
sein Diözesanrecht auf Fürth an den Rat von Nürnberg ab und behielt
fich nur „die Rechnungsabhör des F. Gotteshauses unter dem Vorsitz seines
Verwalters vor,“ was sich bis 1792 erhielt. Wegen der Präsentation
umd Installation des Pfarrers wurde der Protestmodus beliebt: „Nürnberg
präsentierte, Bamberg protestierte, aber der Präsentierte blieb doch Pfarrer.“
Das ihm zugestandene Diözesanrecht dehnte der Rat nach und nach auf
alle gottesdienstlichen Handlungen, Rechte ꝛc. aus. So behauptete er in einer
unterm 11. Mai 1750 gegen Ansbach einaereichten Klageschrift an das
kaiserl. Kammergericht:
„1. ihm stehe zu, daß er den Pfarrer und seinen Diakon,
2. ebenso den Mesner, Organisten, Lehrer und Totengräber wählen,
einsetzen und in Pflichten nehmen könne,
3. daß ihm Unterhaltung von Kirche und Pfarrhaus zukomme, ebenso
4. die Direktion des öffentlichen Gottesdienstes nach der Nürnberger
Agende,
5. die Anordnung der Fest-, Buß- und Bettage, dann außerordentlicher
Feiertage,
6. die Anordnung der öffentlichen Kirchengebete, namentlich „für die
Kirchenherrschaft“,
7. das Proklamationsrecht und die Dispense hievon bezüglich der
Parochianen,
die Anordnung der Begräbnisfeierlichkeiten.
Die Punkte 2, 3, 5 und 6 lassen die Uebergriffe auf den ersten
Blick erkennen; denn mit den niedern Kirchendiensten, am wenigsten mit
der Baupflicht hatte derjenige zu thun, welchem die Präsentation des
Pfarrers zusteht, zumal Bamberg sich seines Rechtes auf das Kirchen—
bermögen noch nicht begeben hatte, und nachdem ein Präsentationsrecht
keine Territorial-Gewalt involviert, so ist die Anordnung außerordent—
licher und wahrscheinlich kirchlich zu feiernder politischer Festtage ein eben—
so anmaßender Schritt, als die der öffentlichen Gebete für die Kirchen—
herrschaft, die damals wahrlich nicht Landesherrschaft war, und doch wurde
gebetet: „für unsere gnädigen Herren“ (Sar).
Als 1687 eine Orgel in die Kirche gestiftet wurde, überließ die
Gemeinde „aus Schwachheit oder Verführung“ das Recht, den Organisten
zu bestellen, dem Rat. Als 1664 der Totengräber K. Beer starb, wählte
das Landalmosenamt in Nürnberg einen andern, welchen aber die Gemeinde
verwarf, wogegen der Rat behauptete, daß er jederzeit im ruhigen Besitz
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