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Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 239
aller Wein gebracht werden, der nach N ürnberg zum Verkauf im Falls
eingeführt wird. In Privatkellereien dürfen nur diejenigen Fässer ein-
gelagert werden, welche daselbst verzapft werden sollen. Wein, der ein-
mal in den Keller gekommen ist ‚ darf im Fafs nur dann wieder heraus-
geholt werden, wenn er „auf das Land“ verkauft, d. h. exportiert werden
soll. Auf dem Weinmarkt wird das Ungeld in dem Augenblick fällig,
wo der Wein zum Verkauf gelangt. In den Weinkellern hingegen soll
der Wein, wenn er nicht vorher den Weinmarkt passiert und dort bereits
Ungeld gezahlt hat, im allgemeinen unmittelbar nach seiner Kinlagerung
versteuert werden. Den Bürgern der Stadt, welche versteuerten Wein zu
exportieren wünschen, vergütet der Rat die Hälfte des von ihnen gezahlten
Ungelds wieder zurück.
Um sich vor Steuerhinterziehungen zu schützen, duldet der Rat in
einem Umkreis von einer halben Meile um die Stadt herum aufserhalb
der mit Schankgerechtigkeit ausgestatteten Wirtshäuser keinerlei Verkehr
mit Wein; ja er verlangt sogar auch von den wenigen in diesem Bezirke
gelegenen , Weingärten Versteuerung des Gewächses unmittelbar nach der
Kelterung, falls das Kelterungsprodukt nicht binnen vierzehn Tagen auf
den städtischen Weinmarkt zum Verkauf gebracht wird.
Die Durchführung dieser Besteuerung war im einzelnen aufserordent.
lich schwierig, weshalb sich der Rat zur Verschärfung der Kontrolle be-
mühte, aufser den eigentlichen Steuerbeamten auch möglichst alle im Wein-
handel beschäftigten Hilfsarbeiter in Pflicht zu nehmen. Dabei werden
die Interessen der Steuerpolizei mit denen der Weinverkehrspolizei aufs
engste verflochten, sodafs sich die Ämter der Ungeldverwaltung von den-
jenigen, die mit der Überwachung der Güte des Weins, der Weinpreise
und der auswärtigen Konkurrenz betraut sind, zum Teil gar nicht von
einander trennen lassen. Dies ist der Grund, weshalb wir die letzteren
bei der Darstellung der Ämter für Polizei und Wohlfahrtspflege über-
gangen haben, um sie hier im Zusammenhang mit der Ungeldverwaltung
kurz vorzuführen.
$ 2. Die Ämter der Ungeldverwaltung und der Weinhandelspolizei.
Im ganzen Verlaufe des fünfzehnten Jahrhunderts sehen wir den Rat
eifrig bemüht, die Ungeldverwaltung und Weinhandelspolizei in einer den
Bedürfnissen des Verkehrs und der Finanzwirtschaft entsprechenden Weise
zu regeln. Aber es scheint ihm nicht recht gelingen zu wollen. Immer
wieder treten bald hier, bald da Unregelmäfsigkeiten hervor, gegen die
mit oft recht einschneidenden Verordnungen vorgegangen wird. Die Einzel