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Die Polizeimannschaft hat sich zur Dienstleistung auf der
Polizeihauptwache bereit zu halten.
22) Bei eingetretener Ueberschwemmung hat der für die
Großweidenmühle bestimmte Distriktsrottmeister fortwährend auf
der Hallerwiese anwesend zu sein und die bei Rettung der
fortgefchwemmien Gegenstände thätigen Personen zu überwachen.
28) Der Marktmeister und das auf dem Markt ver—
wendete Polizeipersonal hat sich nach angesagtem Hochwasser
unverzüglich auf dem Markte einzufinden und dort nach Bedarf
thätig zu sein, insbesondere die Rettung der Waren der dor⸗
tigen Krämer zu leiten und die Ordnung aufrecht zu erhalten.
24) Bei größeren Ueberschwemmungen hat sich auf poli—
zeiliche Aufforderung ein Röhren- und Schlotfegermeister mit
je einem Gesellen im Bauhofe und je ein zweiter auf der
Polizeihauptwache einzufinden, um für den Fall einer Feuers⸗
gefahr sogleich zur Hand zu sein.
25) Sämtliche Fischer, die nicht der Fährkompagnie
angehören, sind nach gemeldetem Hochwasser und nach polizei⸗
licher Aufforderung verpflichtet, sich stets bereit zu halten, um
im Notfall desto schneller und sicherer mit ihren Kähnen zur
Hand zu sein.
26) Die im Bereiche eines Hochwassers liegenden Baum—
stämme und Bauhölzer sind auf ergehende obrigkeitliche Be⸗
kanntmachung von den Eigentümern augenblicklich wegzuschaffen
und an wassersicherem Ort aufzubewahren oder der Art zu be⸗
festigen, daß sie von der Flut nicht weggerissen werden können.
Hienach werden es die betreffenden Besitzer in ihrem
eigenen Inieresse gelegen finden, gefährliche Auflagerungen
größerer Quantitäten im Ueberschwemmungsgebiet während des
Winters (November bis März) überhaupt zu unterlassen.
27) Da bei länger andauerndem Hochwasser durch das
Eindringen des Wassers in die Gasleitungsröhren einzelne
Gaslaternen verlöschen können, so haben in diesem Falle die
Hausbesitzer in den überschwemmten Straßen und Vlätzen ihre
Häuser entsprechend zu beleuchten.
28) Ratsam ist es auch für die dem Hochwasser aus—
gesetzten Einwohner, sich rechtzeitig mit Lebensmitteln und
Trinkwasser genügend zu versehen.
29) Die Besitzer von Mühlen und sonstigen Wasserwerken
am Pegnitzflusse haben den letzteren, sobald er zuzufrieren
beginut; von ihrem Werke stromabwärts bis zum nächsten
Wasserwerke bezw. bis zur Stadtgrenze durch Aufhauen einer
mindestens 11, m. breiten Eisrinne stets offen zu halten.
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