Inhaltsverzeichnis: Vorstellung der Offentlichen-Sehbaren Gebräuchen in Nürnberg

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Die Polizeimannschaft hat sich zur Dienstleistung auf der 
Polizeihauptwache bereit zu halten. 
22) Bei eingetretener Ueberschwemmung hat der für die 
Großweidenmühle bestimmte Distriktsrottmeister fortwährend auf 
der Hallerwiese anwesend zu sein und die bei Rettung der 
fortgefchwemmien Gegenstände thätigen Personen zu überwachen. 
28) Der Marktmeister und das auf dem Markt ver— 
wendete Polizeipersonal hat sich nach angesagtem Hochwasser 
unverzüglich auf dem Markte einzufinden und dort nach Bedarf 
thätig zu sein, insbesondere die Rettung der Waren der dor⸗ 
tigen Krämer zu leiten und die Ordnung aufrecht zu erhalten. 
24) Bei größeren Ueberschwemmungen hat sich auf poli— 
zeiliche Aufforderung ein Röhren- und Schlotfegermeister mit 
je einem Gesellen im Bauhofe und je ein zweiter auf der 
Polizeihauptwache einzufinden, um für den Fall einer Feuers⸗ 
gefahr sogleich zur Hand zu sein. 
25) Sämtliche Fischer, die nicht der Fährkompagnie 
angehören, sind nach gemeldetem Hochwasser und nach polizei⸗ 
licher Aufforderung verpflichtet, sich stets bereit zu halten, um 
im Notfall desto schneller und sicherer mit ihren Kähnen zur 
Hand zu sein. 
26) Die im Bereiche eines Hochwassers liegenden Baum— 
stämme und Bauhölzer sind auf ergehende obrigkeitliche Be⸗ 
kanntmachung von den Eigentümern augenblicklich wegzuschaffen 
und an wassersicherem Ort aufzubewahren oder der Art zu be⸗ 
festigen, daß sie von der Flut nicht weggerissen werden können. 
Hienach werden es die betreffenden Besitzer in ihrem 
eigenen Inieresse gelegen finden, gefährliche Auflagerungen 
größerer Quantitäten im Ueberschwemmungsgebiet während des 
Winters (November bis März) überhaupt zu unterlassen. 
27) Da bei länger andauerndem Hochwasser durch das 
Eindringen des Wassers in die Gasleitungsröhren einzelne 
Gaslaternen verlöschen können, so haben in diesem Falle die 
Hausbesitzer in den überschwemmten Straßen und Vlätzen ihre 
Häuser entsprechend zu beleuchten. 
28) Ratsam ist es auch für die dem Hochwasser aus— 
gesetzten Einwohner, sich rechtzeitig mit Lebensmitteln und 
Trinkwasser genügend zu versehen. 
29) Die Besitzer von Mühlen und sonstigen Wasserwerken 
am Pegnitzflusse haben den letzteren, sobald er zuzufrieren 
beginut; von ihrem Werke stromabwärts bis zum nächsten 
Wasserwerke bezw. bis zur Stadtgrenze durch Aufhauen einer 
mindestens 11, m. breiten Eisrinne stets offen zu halten. 
J
	        
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