Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

— 8326 — 
101. Holz- und Holzkohlenmarktordnung; 27. Dezember 1872. 
7 Uhr, September und April morgens 6 Uhr, August und Mai 
morgens biz Uhr, Juni und Juli morgens 5 Uhr und endigt 
mittags 12 Uhr. 
84. 
ub 
Die auf den Holzmarkt bestimmten Fuhrwerke dürfen nur 
durch das Laufertor, das Neuetor, das Spittlertor und den Damm 
zwischen den beiden Cramer-Klettstraßen in die Stadt fahren. 
Bezüglich der Anfahrt und Aufstellung auf den Marktplätzen 
ist den Anordnungen der auf dem Markte anwesenden Polizeiorgane 
unweigerlich Folge zu leisten. 
Verkaufte Fuhren müssen sofort nach dem Kaufsabschlusse vom 
Markte abgefahren werden. 
Mittags punkt 12 Uhr muß der Markt vom Marktfuhrwerke 
geräumt sein. 
8 5. 
Alles Holz, welches zum Zwecke des Verkaufes und nicht 
nachweisbar auf feste Bestellung hieher gebracht wird, muß, sobald 
es einmal in die Markung eingebracht ist, auf den Holzmarkt ge⸗ 
bracht, und darf nur auf diesem verkauft werden. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das mittels des 
Königlichen Ludwigskanals anlangende, ferner das auf den städtischen 
Holzlagerplätzen aufbewahrte und das von den Holzhändlern in 
hren Privatlagern zum Verkaufe ausgestellte Holz. 
86. 
Scheitholz, welches nicht wenigstens eine Länge von 1 Meter 
hat, dann faules Holz darf nicht zu Markte gebracht werden. 
8 
7. 
Verkäufer von Scheitholz und Holzkohlen haben ihre Ware 
auf Verlangen des Käufers nach dem Maße abzugeben und nach 
Maßgabe nachfolgender Holzmeßordnung abmessen zu lassen. 
8 
8. 
Die Bestimmungen der 88 6 und O finden auch auf den Ver⸗ 
kehr mit Holz im Kanalhafen Anwendung. 
Pme' 
0 
her 
seorn 
nv 
AIdekhez 
—D 
—B 
dewiese 
und qu 
Wdert 
—X 
ih zu 
Nich 
—N r 
U het. 
tem
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.