— 8326 —
101. Holz- und Holzkohlenmarktordnung; 27. Dezember 1872.
7 Uhr, September und April morgens 6 Uhr, August und Mai
morgens biz Uhr, Juni und Juli morgens 5 Uhr und endigt
mittags 12 Uhr.
84.
ub
Die auf den Holzmarkt bestimmten Fuhrwerke dürfen nur
durch das Laufertor, das Neuetor, das Spittlertor und den Damm
zwischen den beiden Cramer-Klettstraßen in die Stadt fahren.
Bezüglich der Anfahrt und Aufstellung auf den Marktplätzen
ist den Anordnungen der auf dem Markte anwesenden Polizeiorgane
unweigerlich Folge zu leisten.
Verkaufte Fuhren müssen sofort nach dem Kaufsabschlusse vom
Markte abgefahren werden.
Mittags punkt 12 Uhr muß der Markt vom Marktfuhrwerke
geräumt sein.
8 5.
Alles Holz, welches zum Zwecke des Verkaufes und nicht
nachweisbar auf feste Bestellung hieher gebracht wird, muß, sobald
es einmal in die Markung eingebracht ist, auf den Holzmarkt ge⸗
bracht, und darf nur auf diesem verkauft werden.
Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das mittels des
Königlichen Ludwigskanals anlangende, ferner das auf den städtischen
Holzlagerplätzen aufbewahrte und das von den Holzhändlern in
hren Privatlagern zum Verkaufe ausgestellte Holz.
86.
Scheitholz, welches nicht wenigstens eine Länge von 1 Meter
hat, dann faules Holz darf nicht zu Markte gebracht werden.
8
7.
Verkäufer von Scheitholz und Holzkohlen haben ihre Ware
auf Verlangen des Käufers nach dem Maße abzugeben und nach
Maßgabe nachfolgender Holzmeßordnung abmessen zu lassen.
8
8.
Die Bestimmungen der 88 6 und O finden auch auf den Ver⸗
kehr mit Holz im Kanalhafen Anwendung.
Pme'
0
her
seorn
nv
AIdekhez
—D
—B
dewiese
und qu
Wdert
—X
ih zu
Nich
—N r
U het.
tem