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b. Wührend der Schwurgerichtssitzungen insbesondere.
131) Bespannte und Hand-Fuhrwerke, welche mit Gegen—
ständen beladen sind, deren Transport starkes Geräusch ver—
ursacht, dürfen während der Dauer einer Schwurgerichtsver—
handlung die Waggasse und die Winklerstraße, vom Eck der
Schustergasse an dem Justizgebäude entlang, nicht passieren, so—
weit sie nicht ihrer Bestimmung nach dort zu verkehren haben.
132) Es ist verboten, während der Dauer einer Schwur—⸗
gerichtsverhandlung in der Waggasse und auf der in Ziff. 131
erwähnten Strecke der Winklerstraße durch Ausrufen, durch
Läuten mit einer Schelle oder sonstwie Lärm zu erregen.
133) Verrichtungen und Arbeiten, welche mit starkem Ge—
räusch oder Lärm verbunden sind, dürfen während der Dauer
einer Schwurgerichts-Verhandlung auf den voraufgeführten
Straßenstrecken nicht vorgenommen werden, auch wenn im
einzelnen hiezu für die sonstige Zeit polizeiliche Bewilligung
erteilt sein sollte. Das Kleinmachen von Holz auf der Straße
ist durch vorstehendes Verbot nicht getroffen.
134) Während der Dauer einer Schwurgerichtsverhand—
lung ist jegliches Peitschenknallen in den in Ziffer 131 bezeich—
neten Straßen verboten, soweit dasselbe nicht zum Zeichen des
Ausweichens unbedingt notwendig ist. Ebenso ist das Vor—
fahren in diesen Straßenstrecken ausdrücklich untersagt.
135) Es ist verboten, während der Schwurgerichtsver—
handlungen, sowie unmittelbar vor Beginn und nach Schluß
derselben vor den Eingängen in das Justizgebäude in der
Augustiner- und Winklerstraße Gruppen zu bilden und in
solchen dort stehen zu bleiben.
G. Eingreifen der Aufsichtsorgane.
Anordnungen der Aufsichtsorgane. Besondere
Bedingungen.
136) Den auf Grund vorstehender ortspolizeilicher Vor⸗
schriften ergehenden Anordnungen der polizeilichen Aufsichts—
organe zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlich—
keit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, dann zum Schutz der
städtischen Wasserleitungen und der öffentlichen Anlagen ist
unbedingt Folge zu leisten.
Die bei Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zum Ab—
weichen von vorstehenden Vorschriften in einzelnen Ausnahms—
fällen oder sonst festgesetzten Bedingungen sind genau zu be—
folgen.
H. Straf- und Schlußbestimmungen.
137) Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, welche,
zum Teil bisher schon geltend, als Ganzes am Tage ihrer Ver—