fullscreen: Anselm von Feuerbach, der Jurist, als Philosoph

60 
Von der Politik!) unterscheidet sich das Naturrecht durch 
die Form, dadurch, dass Politik eine empirische Wissenschaft 
ist, während das Naturrecht nur eine Wissenschaft aus Be- 
griffen sein kann. Ausserdem auch durch seinen Inhalt. „Die 
Mittel zum Zwecke des Staates machen den Gegenstand der 
Politik, die Rechte des Menschen als Zweck des Staates den 
Gegenstand des Naturrechts aus.“ 
Feuerbach wendet sich auch gegen jede relative oder ab- 
solute Deduktion der Rechte aus dem Sittengesetz,?) die. nur 
durch einen Spruch von „Rechtsein‘“ auf „Rechthaben‘“ und 
durch eine Verwünschung beider Begriffe möglich sei. Moral 
und Naturrecht seien überhaupt nicht im Zusammenhang zu 
bringen: denn Recht und Sittlichkeit, von denen jenes das 
Objekt der Rechtslehre, diese der Gegenstand der Sittenlehre 
ist, sind zwei voneinander ganz verschiedene Be- 
griffe.®) Die Realität der Rechtsgesetze hängt 
nichtvonder Realitäteinerinneren Freiheit(wie 
die Moralgesetze), sondern von der Möglichkeit 
desZwangeszur Erhaltung der rechtlichen Frei: 
heit ab. 
Die Priorität dieser Unterscheidung von Recht und Moral 
nahm Fichte in seinem Naturrecht für sich in Anspruch. Dem- 
gegenüber macht Feuerbach geltend, dass er*) „in mehreren 
Schriften, die vor Herrn Fichtes Naturrecht und ganz unab. 
hängig von seiner Philosophie‘ erschienen, „die Unmöglich- 
keit einer Ableitung des Rechts aus dem Sittengesetz zu zeigen 
gesucht‘ habe. Seine Kritik des natürlichen Rechts hätte einzig 
und allein die Absicht gehabt, zu beweisen, dass jede Deduk- 
tion des Rechts aus dem Sittengesetz „entweder zu nichts oder 
nur zu moralischen Begriffen führe‘, sowie zu zeigen, dass un 
abhängig von dem Sittengesetz das Recht in der Vernunft 
begründet sei. | 
Nach genauerer Prüfung der Sachlage dürfte diese Be: 
hauptung Feuerbachs der Richtigkeit nıcht entbehren. Denn 
von den Philosophen, die Recht und Moral zuerst trennten. 
kommen ausser Feuerbach Kant und Fichte allein in Betracht. 
Die diesbezüglichen Werke sind: 
1 Kritik d, natürl. Rechts S 41/42. 2 SS. 116/117. 
3 JRevision der Grundsätze und Grundbegriffe des positiven peinlichen 
Rechts S. 110—111, II. Teil, (Chemnitz 1800.) 
4) Leben und Wirken S. 23, Bd. II.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.