Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

gelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur 
nach erforderlich oder von den Vorgesetzten vorge— 
schrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten. 
Diese Verpflichtung dauert fort, auch nachdem 
das Dienstverhältnis aufgelöst ist. (Art. 106 des 
Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung.) 
Vom Magistrat wird hiemit noch besonders 
angeordnet, daß über alles das, was der Polizei— 
mannschaft durch den Dienst bekannt wird, falls 
und soweit es nicht, z. B. durch öffentliche Ver— 
handlungen oder durch die Presse, bereits offen— 
kundig ist, dann über alle Befehle und Anord— 
nungen die strengste Verschwiegenheit gegenüber 
Dritten zu beobachten ist. 
812. 
Gewerbeausübung. 
Der Polizeimannschaft ist jede Ausübung eines 
bürgerlichen Gewerbes, das Arbeiten oder Dienen 
um Lohn, sowie der Betrieb jedweden Handels— 
geschäftes untersagt. Ehefrauen der Polizeisoldaten 
und Rottmeister dürfen Gewerbe nur mit Geneh— 
migung des Magistrats betreiben. 
813. 
Befehlbuch. 
Die besonderen amtlichen Befehle und Aufträge 
an die Polizeimannschaft werden in das auf der
	        
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