gelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur
nach erforderlich oder von den Vorgesetzten vorge—
schrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten.
Diese Verpflichtung dauert fort, auch nachdem
das Dienstverhältnis aufgelöst ist. (Art. 106 des
Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung.)
Vom Magistrat wird hiemit noch besonders
angeordnet, daß über alles das, was der Polizei—
mannschaft durch den Dienst bekannt wird, falls
und soweit es nicht, z. B. durch öffentliche Ver—
handlungen oder durch die Presse, bereits offen—
kundig ist, dann über alle Befehle und Anord—
nungen die strengste Verschwiegenheit gegenüber
Dritten zu beobachten ist.
812.
Gewerbeausübung.
Der Polizeimannschaft ist jede Ausübung eines
bürgerlichen Gewerbes, das Arbeiten oder Dienen
um Lohn, sowie der Betrieb jedweden Handels—
geschäftes untersagt. Ehefrauen der Polizeisoldaten
und Rottmeister dürfen Gewerbe nur mit Geneh—
migung des Magistrats betreiben.
813.
Befehlbuch.
Die besonderen amtlichen Befehle und Aufträge
an die Polizeimannschaft werden in das auf der