Volltext: Markgrafen-Büchlein

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trieb Friedrich der Grosse die Sache, 1752 liess er von sämt- 
lichen Prinzen seines Hauses einen Vertrag unterzeichnen, dass 
im Falle des Aussterbens der markgräflichen fränkischen Linie 
das Buyreutber-Ansbacher Land an das Kurhaus Brandenburg 
znrückfalle, von nun an nicht mehr geteilt, sondern unter dem 
‚reussischen König vereint bleiben solle. Sein Bruder Heinrich 
reilich war nicht recht damit einverstanden, da er darin — 
jicht ganz olıne Grund — einen Eingriff in die alten Hausver- 
;äge sah, (Vergl. lex. Achillea s. 5. 36.) Ausserdem hatte 
as für ihn als einen nachgeborenen Prinzen einen gewissen Reiz, 
sich als dereinstigen souveränen Fürsten in dem alten hohen- 
zollerischen Franken zu denken. Im Jahre 1758 sicherte sich 
Friedrich der Grosse durch einen weiteren Vertrag den Anfall 
ler fränkischen Fürstentümer an das preussische Königshaus. 
In dem Frieden von Teschen 1779, der die nach dem Tode des 
Kurfürsten Max ‚Joscph von Bayern zwischen Preussen und 
Jesterreich (Maria Theresia) entstandenen Feindseligkeiten 
adigte, wurde dem Verlangen Friedrichs des Grossen gemäss, 
las von Russland und Frankreich unterstützt wurde, dem preus- 
zischen Hause die Erbfolge in den markgräflichen Landen Bay- 
seuth und Ansbach zugesichert und der Anspruch Oesterreichs 
Jarauf endgiltig zurückgewiesen. (Letzteres erhielt das Inn- 
viertel mit Braunau, während das pfälzische Haus die Auwart- 
schaft auf Bayern erhielt.) König Friedrich Wilhelm II (1786 -—97), 
der Nachiolger Friedrichs des Grossen, liess diese Verzicht- 
leistung Oestereichs, das ohnehin in keiner Weise seinen An- 
spruch begründen konnte, in der Reichenbacher Konvention 1790 
wiederholen, nahm den Ansbacher Besuch freundlichst auf und 
zing bereitwilligst auf die Vorverhandlungen ein, die der Mark- 
zraf Alexander behufs seiner Abdankung am Berliner Hofe 
ainleitete. Zwischen dem König und dem Markgrafen wurde 
bereits die Vereinbarung getroffen, dass sobald der Markgraf sein 
Land verlassen habe, der brandenburgische Kammerpräsident 
Karl August Freiherr von Hardenberg nach den fränkischen 
Provinzen abgehe und sie unter preussischer Oberaufsicht 
‚erwalte. 
Am 16. Januar 1791 war der geheime Vertrag, dass Ale- 
ander die beiden fränkischen Fürstentümer an das Köniereich 
’roussen abftrete, definitiv geschlossen. 
Der Fürst, ist, wie es darin heisst „müde der fortdauernden 
vielen linderungen, Chikanen und Prozesse, die er bei den 
besten Absichten, seine Lande und guten Unterthanen glücklich 
zu machen, während seiner 33 Regierungsjahre in zahlloser 
Menve Mitte) erfahren müssen“ 
Die Ausführung dieses Vertrages trat ein, als der Mark- 
oraf sein Land verliess.
	        
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