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Außer dem Amtssaale enthielt das neue Haus die erforderlichen
Bureaux für den domprobsteilichen Kastner, dessen Privatwohnung, einige
Zimmer für die domprobsteilichen Kommissäre des Heeggerichtes, Registratur
und Zivilgefängnisse. Zu dem Gebäude, in welchem bedentende Getreide—
speicher zur Lagerung von c. 1200 Schaff Getreide waren, gehörte noch
der Stadel (Nr. 11 des Marktplatzes) mit Speicher und Stallung.
In der domprobsteilichen Registratur, welche bezüglich des territorial—
rechtsgeschichtlichen Materials ganz von Bamberg ausgeräumt wurde,
befanden sich wertvolle Saal- und Lagerbücher als einziges uüberbleibsel,
das Aufschluß über das Vorhandensein eines bambergischen Amtes gibt.
Die Judizialakten gingen am 20. April 1798 an die preußische Justiz—
und Polizeikommission über, die Gewerbsakten aber an die Polizeidirektion.
Während der preußischen Herrschaft wurde das domprobsteiliche
Amtshaus Sitz der Spezial-Recherchekommission und des Kammeramtes,
unter Bayern aber der Sitz des kgl. Rentamtes.
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8. Die Schutzgemeinde ZJürth.
Id ae o rans
Fürths Gemeindewesen läuft lange Zeit mit dem Schicksal der
Hofmark als Amt in einer Bahn. Fürth war der einzige
Ort im Nordgau, welcher außer dem Landesschntz noch einen Spezialschutz
genoß, wofür gewisse Abgaben an die Markgrafen zu leisten waren.
Dagegen waren seine Bewohner aber auch von allen andern landes—
herrlichen Schuldigkeiten befreit. Der Schutz selbst bestand in späteren
Jahrhunderten nicht mehr in Ausübung der Gerichtspflege, sondern nur
noch in der Beschuͤtzung der Fürther Freiheiten gegenüber den Eingriffen
der Domprobstei. Mit dem Beginn des 14. Jahrhunderts, als Bamberg
und Brandenburg sich nach den ersten Fäden zur Landeshoheit über Fürth
umsahen und namentlich Bamberg durch die Konradische Schenkung mehr Boden
daselbst gewann, trat eine gewisse Scheidung in der Vogtibarkeit über
sämtliche Orte der Schutzgemeinde ein. Es entstanden bambergsche
brandeuburgsche (ansbachsche) und zuletzt nürnbergsche Unterihanen, nach
rechtlichem Begriffe anfaͤnglich Censiten (Grundholde) und erst später
Gemeindezusammengehörige oder Bürger genannt.
Dieses Grundbarkeitsverhältnis faßte den Schutz des Grundholden
in sich, welchen ihm der Grundherr verleihen sollte. Dieser Grundherr
glaubte seinerseits aber infolge dieses Schutzes auch das Gerichtsrecht über
seine Schützlinge ausüben zu müssen; aus den Ansprüchen auf das Gerichts⸗
recht erwuchsen die Ansprüche auf die fraischliche Obrigkeit, sowie auf das
Recht, die Kirchendiscipsin ausüben zu dürfen. So lag in dem unaus—
gebildeten Gemeindewesen Fürths fortwährend der Angelpunkt zu Prozessen, man