Metadaten: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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angedeutet, sondern eben kraft ihrer weltlichen Obrigkeit; Kirchen- 
regiment gehört mit zum Begriff der Staatsgewalt. 
Hier ist der springende Punkt der Differenz in den kirchen- 
politischen Anschauungen Spenglers und Luthers. .Beide gehen von 
einem ganz verschiedenen Begriff der Obrigkeit aus. Nach Luther 
erstreckt sich das weltliche Regiment „nicht weiter als über Leib 
und Gut und was äusserlich ist auf Erden“ !). Das weltliche Regi- 
ment und das Regiment Christi unterscheiden sich so, dass dieses 
„fromm macht“, das andere „äusserlich Frieden schafft und bösen 
Werken wehrt“, oder wie es in der Schrift an den christlichen Adel 
heisst: den Bösen straft und den Frommen schützt, mehr ist es 
„nicht schuldig“ (Unterricht der Visitatoren) und weiter erstrecken 
sich seine Rechte nicht, sonst greift es dem Regiment Christi ins 
Amt. Spengler aber erweitert die Pflichten der Obrigkeit gerade 
nach der Seite um ein wesentliches Stück, nach welcher Luther 
gegen jede Ausdehnung sich entschieden stränbte, nach der Kkirch- 
lichen Seite. In einem ausführlichen Schreiben an die Nonne Mockin 
vom 12, Mai 1525?) rechtfertigt er die Abhaltung der Disputation 
durch den Rat, mit welcher dieser zum erstenmal in die kirchlichen 
Wirren eingriff, sozusagen sein erweitertes Kirchenregiment inaugu- 
rierte. Da steht voran, dass „seine Herrn“ aus dem geteilten Predigen 
„nit ains geringen Verrats gewarten müssten“, also aus Rücksicht auf 
den Landfrieden die Disputation anordneten, dann aber fährt er fort: 
Meine Herren konnten nicht warten bis Christus und Belial sich 
verglichen hätten, denn es wäre ihnen unmöglich gewesen. „yemandt 
auß den Irn mit briefen vnd Sigilln zu versichern, das sie nit Irrn 
oder Ires hayls beraubt werden möchten“, Die Obrigkeit hat ihren 
Unterthanen gegenüber die Pflicht der Garantieleistung, dass sie in 
ihrem Gebiet keine Lehre duldet, welche die Unterthanen um die 
Seligkeit als Irrlehre bringt, sie ist verantwortlich nicht blos für 
Leib und Leben, Hab und Gut, sondern auch für das Seelenheil der 
Unterthanen (sie hat freilich nicht selbst zu predigen, aber für die 
1) Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig 
sei, Erl. Ausgabe 22, 82 f., vgl. Auslegung des 101. Psalms Erl. Ausg. 39 
S. 330, 
2) Nürnherger Stadtarchiv.
	        
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