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Zweiter Teil. Zweiter Abfchnitt.
BE f RX. Bd. XXV S. 384. ESeouff. Arch. Bd. XV
5. 94. Brenner cap. II S 16.
Der Anjpruch auf Verteilung des Überfchulfes kann erit
mit dem Tode des parens binubhus geltend gemacht werden.
Roth, Bayer. Civilr. | Z. 416. BL RAU. Bd, XIX
S. 139.
#8 darf der conjux binubus den zweiten Eheteil
weder durch Vertrag noch durch legten Willen mehr als
einem Rind erjter Che zuwenden; dieje Beftimmumng ift pro:
bibitiv. Eine foldhe Zuwendung ift bezüglich des einen Kinds-
teil überfteigenden Betrags auch bei Zuitimmung der erft-
ehelichen Kinder zu dem fie enthaltenden Ehevertrag und
Senehmigung desjelben dur die Obervormundichaft nichtig.
Dagegen fönnen nach dem Tode des in zweiter Ehe lebenden
Vater3 die Kinder durch vertrangsmäßige Erbteilung ihre
Yutter bezw. Stiefmutter auch zu einen einen Kindsteil
überfteigenden Betrag an dem Ricklafje ihres Vaters teil-
nehmen Tajffen.
Urteil München vom 16. März 1872. Samml.
München ITS. 35 Bl. RAU. Yd. XLIV S. 431.
Brenner £& C2 u 69,
Das Berbot der Zuwendung gilt von allen Arten frei-
gebiger Zuwendungen,
Rot Deutides Privatr. II S. 269.
auch von | umwendungen durch Erbvertrag,')
Bet fh, XXX. © 108,
:) Erbvertragsabichluß ift feine Antretungshandlung.
Veibzia, Urteil vom 16. Avril 1881 3b. IV S. 172.