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Das Ueberschreiten und Ueberfahren desselben
darf nur an den hiezu bestimmten Uebergangsstellen
und hat ohne Aufeuthalt im raschen Schritte zu ge⸗
schehen.
Die Abschlußschranken der Uebergänge des Schienen—
geleises dürfen nur von den hiezu bestimmten Be⸗
diensteten geschlossen oder geöffnet werden.
IX. Sonstige Anordnungen.
837.
Die Straßenzüge des Viehhofes und die Gänge
in den Viehstallungen und Hallen sind stets für den
allgemeinen Verkehr frei zu halten.
Es ist sowohl in dieser Hinsicht, als auch hin⸗
sichtlich der Zu⸗ und Abfuhr und der Offenhaltung
des Verkehrs im Viehhof überhaupt den Weisungen
der Viehhofverwaltung und der hiezu aufgestellten
Bediensteten pünktlichst Folge zu leisten.
8 38.
Auf den Straßen des Viehhofes darf nur im
Schritt gefahren werden.
Das Rouchen in den Ställen ist verboten, ebenso
die Vornahme feuergefährlicher Handlungen im Vieh⸗
hofe überhaupt.
Das Mitbringen von Hunden auf den Viehof
ist untersagt.
Schäferhunde in Begleitung von Schafheerden
dürfen zwar in den Viehhof mitgebracht werden, sind
aber daselbst fortwährend an der Leine zu führen,
anzuhängen oder sicher zu verwahren.