fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Das Ueberschreiten und Ueberfahren desselben 
darf nur an den hiezu bestimmten Uebergangsstellen 
und hat ohne Aufeuthalt im raschen Schritte zu ge⸗ 
schehen. 
Die Abschlußschranken der Uebergänge des Schienen— 
geleises dürfen nur von den hiezu bestimmten Be⸗ 
diensteten geschlossen oder geöffnet werden. 
IX. Sonstige Anordnungen. 
837. 
Die Straßenzüge des Viehhofes und die Gänge 
in den Viehstallungen und Hallen sind stets für den 
allgemeinen Verkehr frei zu halten. 
Es ist sowohl in dieser Hinsicht, als auch hin⸗ 
sichtlich der Zu⸗ und Abfuhr und der Offenhaltung 
des Verkehrs im Viehhof überhaupt den Weisungen 
der Viehhofverwaltung und der hiezu aufgestellten 
Bediensteten pünktlichst Folge zu leisten. 
8 38. 
Auf den Straßen des Viehhofes darf nur im 
Schritt gefahren werden. 
Das Rouchen in den Ställen ist verboten, ebenso 
die Vornahme feuergefährlicher Handlungen im Vieh⸗ 
hofe überhaupt. 
Das Mitbringen von Hunden auf den Viehof 
ist untersagt. 
Schäferhunde in Begleitung von Schafheerden 
dürfen zwar in den Viehhof mitgebracht werden, sind 
aber daselbst fortwährend an der Leine zu führen, 
anzuhängen oder sicher zu verwahren.
	        
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