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Die Durchsetzung der brandenburgischen
Ansprüche im Jahre 1796.
1CKsichten
Hardenberg sah zu klar die Bedingungen eines ge-
jeihlichen Staatslebens, als dass er nicht jenen Wirrwarr
[remder Rechte, sobald er konnte, beseitigt hätte. Ueber-
zeugt, dass die Geltendmachung der Landeshoheit keine
Schwierigkeiten bereite, legte er auf die Art der Begründung
weniger Gewicht. Bei seiner jedem systematischen,
Adeduktiven Denken abholden Natur brachte er der Juris-
prudenz wenig Verständnis entgegen.! Dazu hatte er in
Rechtssachen nur eine sehr geringe Schulung. Die ganze
Praxis hierin, auf welche er zurückblickte, bestand in der
Chätigkeit, welcher er unmittelbar nach seiner Universitäts-
zeit, nicht einmal ein Jahr lang, bei der Justizkanzlei zu
Hannover obgelegen hatte? Darüber waren bei dem Re-
gyierungsantritt des Königs in Ansbach - Bayreuth bereits
zwanzig Jahre vergangen. Als 1792 die Patente angeschlagen
wurden, bezeichnete er? die Giltigkeit der markgräflichen
Verträge als sehr strittig; allgemein könne man sie nicht
bejahen, um so weniger für den Nachfolger aus einer anderen
Linie: weitere Gründe seien zu grosser Schaden für das
ı. Klose 50f.
2. Ebda 21.
3. In dem Reskript an die Regierung T. Senats zu Ansbach u.
an die Regierung zu Bayreuth vom 6. Hornung 1792.