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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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Tragen von Spiegeln. Blendungen. Lichtbildern.
882.
Spiegel oder andere glänzende Gegenstände dürfen nur verkehrt
oder verdeckt in den Straßen getragen werden.
Es ist verboten, eine Blendung auf der Straße oder gegen die
Nachbargrundstücke hervorzubringen oder ohne polizeiliche Erlaubnis
Lichlbilder zu erzeugen, die auf öffentlicher Straße sichtbar sind.
Veränderungen an Straßen und Gehsteigen.
Aufgrabungen.
883.
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Arbeiten an dem Straßenkörper und den Fußwegen sind nur
mit polizeilicher Genehmigung statthaft. Zu jeder Abänderung an
bem Pflaster oder Belage der öffentlichen Straßen sowie an der
Oberfläche der Fahr- und Fußwege im Stadtgebiete, dann zum
Aufbrechen des Pflasters, der Schotterdecke oder eines Gehsteiges
ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
Wird diese Erlaubnis erteilt, so haftet der Gesuchsteller in
allen Fällen für die Wiederherstellung des angegriffenen Straßen—
eises sowie für den Unterhali desselben auf die Dauer eines Jahres.
Die Wiederherstellung und Unterhaltung der Gehsteige hat
der Gesuchsteller sofort selöst zu betätigen, wegen der Wiederher⸗
stellung des Pflasters oder sonstigen Belages oder der Schotterdecke
der Fahrbahnen und der Fußwege aber hat derselbe alsbald nach
Fertigstellung der genehmigten Arbeiten schriftliche Anzeige bei dem
städtischen Bauamte zu erstatten.
Letzteres stellt die angegriffenen Fahrbahnen und Fußwege auf
Kosten des Gesuchstellers wieder her und veranlaßt die Einhebung
der hiedurch erwachsenden Kosten und des halben Betrages der
aufgewendeten Löhne und Fuhrkosten für die Unterhaltung durch
die Stadthauptkasse.
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Die Bestimmungen des 8 83 finden insbesondere Anwendung
auf Aufgrabungen aller Art, welche auf öffentlichen Straßen oder
in öffentlichen Anlagen zur Herstellung, Unterhaltung, Abänderung
oder Verlegung von Gas-, Wasser-, Telegraphen⸗. Telephon⸗ oder
sonstigen elektrischen Leitungen, zur Herstellung, Unterhaltung oder
Verlegung der Erdleitungen für Blitzableiter, Aufgrabungen für
die Straßenbahn. bei dem Aushube von Baugruben, dem Ein⸗
treiben von Rohren zur Auffindung schadhafter Gasleitungen, zur