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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 289
Im einzelnen galten folgende Bestimmungen.
Das Fleisch wird von der Stadt verkaufsfertig nach Nürnberger Schlachtart mit
30/0 Gutgewicht ausschließlich der Eingeweide zum Selbstkostenpreis an die Metgzger ab—
gegeben.
Die Megger dürfen das Fleisch um 10 — teuerer verkaufen als der Selbstkosten—
preis beträgt.
Bei den Kühen wird Euter und Nierenstollen, bei den Ochsen Sackfett und Nieren—
stollen an die Metzger nicht mit abgegeben. Die Metzger sind jedoch bereit, das Fett zu
iäbernehmen, um 30 — das Pfund, wenn dasselbe nicht anderweitig von der Stadt verwertet
verden kann.
Die Ware wird nur gegen Barbezahlung von der Stadt abgegeben. Eingeweide,
Köpfe und Zungen werden besonders verrechnet.
Das städtische Fleisch ist — soweit die Verkaufsläden nicht ausschließlich zur Ver—
fügung gestellt werden — getrennt von dem übrigen Fleisch im Laden aufzuhängen und als
solches deutlich durch eine Tafel zu bezeichnen.
Sollte das von der Stadt bezogene Fleisch ihr in größeren Mengen verbleiben, so
sst sie berechtigt, die städtischen Verkaufsstellen wieder zu eröffnen.
Das Fleisch muß von den Meggern roh verkauft werden; nur solche Sachen, welche
als Abfälle zu gelten haben, können verwurstet werden.
Die städtischen Verkaufsstellen werden eingezogen, und zwar in widerruflicher Weise.
An den Läden sind Tafeln anzubringen mit der Aufschrift „Städtischer Fleischverkauf“. Ist
zas städtische Fleisch ausverkauft, so ist dies durch eine Tafel mit der Aufschrift „Städtisches
Fleisch ausverkauft“ anzuzeigen. Die Tafeln werden zum Selbstkostenpreis von der Stadt
geliefert. —
Die Beteiligung der Megger war zunächst eine äußerst rege; bald aber ließ die
Fleischabnahme nach. Da sich aber in den Kühlräumen infolge des unvorhergesehenen raschen
Rückganges des Fleischabsatzes große Vorräte angesammelt hatten, eröffnete der Stadtmagi—
trat am 1. Dezember 1912 neuerdings gemeindliche Fleischverkaufsstellen (mit fremdem Per—
onal), so daß die vorhandene Fleischmenge auch neben der noch bis zum Jahresschluß
erfolgten Abgabe an die Metzger ohne nennenswerten Verlust abgesetzt werden konnte.
Am Schlusse des Jahres waren 10 Verkaufsstellen vorhanden. Den Angestellten
vurde ein Gutgewicht von 600 und Vergütung von 4 — für das Pfund Sleisch gewährt.
Das Einschlagpapier wurde unentgeltlich abgegeben; für eine Verkaufsstelle galten besondere
Abmachungen. Das frei zugefahrene Fleisch mußte zu den vom Stadtmagistrat bezeichneten
Preisen an die Bevölkerung abgegeben werden. Das Pfund Lende war unter Zugabe von
0—8/10 Pfund Knochen um eine Mark zu verkaufen. Die Kosten für Beleuchtung und
Reinigung der Läden hatten die Verkäufer selbst zu tragen. Legtere kamen hierbei als
selbständige Unternehmer in Betracht, waren von einer Bürgschaftsleistung vorläufig befreit
ind durften ohne magistratische Erlaubnis anderes als von der Stadt geliefertes Fleisch
aicht verkaufen. Das Vertragsverhältnis war widerruflich; die Kündigungsfrist betrugs8 Tage.
UÜber den durchschnittlichen Ankaufspreis des Auslandsfleisches, die Be—
rechnung der Selbstkosten und des Ladenfleischpreises im Jahre 1912 gibt die
Zusammenstellung auf der folgenden Seite Aufschluß.
Aus dieser Übersicht ergibt sich eine durchschnittliche Spannung zwischen Ankaufs—
un
d Ladenfleischpreis a) bei den Metzgern: by bei den gemeindl. Verkaufsstellen:
für Großvieh . . . von 26,80 8 von 23,40 .
Schweine....4 27,04 , 23,77,