Zweiter Abschnitt. Die Zusammensetzung des Rates. 61
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Handwerker so schnell mit dem Verlust ihres gewerblichen Selbstbestimmungs-
rechtes zu versöhnen.
Die Genannten aus den Handwerkern werden nicht wie die Alten
Genannten durch den Rat selbst ernannt, sondern sie werden bei der Jähr-
lichen Ratswahl mit den Sechsundzwanzig Bürgermeistern zusammen von
len Wählern gewählt. Gleich den Alten Genannten jedoch nehmen sie
an den Verhandlungen des Rats nicht als eine in sich geschlossene Kor-
poration, sondern als Einzelpersonen ‚teil, sodafls sie stets nur mit den
ihnen an Zahl weit überlegenen patrizischen Ratsmitgliedern zur Ab-
stimmung gelangen. Von der Geschäftsleitung sind sie ausgeschlossen.
Im übrigen stehen ihnen aber nominell dieselben Befugnisse zu, wie den
Die Genannten aus den Handwerkern 1421—1440.
Zeichenerklärung: Die Sterne in den Jahreskolumnen zeigen die Zugehörigkeit zu den
Genannten aus den Handwerkern an.
Nr, Handwerk [Name desGenanntenla1 22/23/24 /25[26/27/28]29[s0/31|a2!3alsalsslaela7lanlaol4o
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Bürgermeistern und den Alten Genannten, jedoch mit dem bedeutsamen
Unterschied, dafs sie nur dann im Rat zu erscheinen verpflichtet sind,
wenn es ihnen ausdrücklich geboten wird. Da ihr Gewerbebetrieb ihre
ständige Anwesenheit in der Werkstatt erforderte, bildete sich hieraus die
Gewohnheit, dafs sie sich nur auf besondere Ladung im Rate einfanden,