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Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung. 173
Zeiten die sechs Reiter für sich allein nicht im stande, die Sicherheit
jedes einzelnen Mannes und Hauses zu gewährleisten. Gegen Ende unserer
Epoche sehen wir den Rat daher den Versuch machen, die von der Stadt
abhängige Landbevölkerung, soweit er unmittelbaren Einflufs auf sie
zu gewinnen vermag, zum Zweck der: Selbstverteidigung militärisch zu
organisieren.*) Von einer ständigen und allgemeinen Wehrverfassung ist
dabei freilich noch keine Rede. Die Verteidigungseinrichtungen, die der
Rat schafft, sind vielmehr immer nur auf bestimmte Bezirke und auf ein
vorübergehendes Schutzbedürfnis zugeschnitten. In Zeiten der Ruhe ge-
raten sie, wie es scheint, eben so schnell wieder in Vergessenheit, wie
sie unter dem Zwange der Not rasch entstehen.
Den Anfang machte im Jahre 1439 eine Wehrordnung, die sich auf
das Waldgebiet nördlich und östlich der Stadt zwischen der Pegnitz und
der Schwabach und im Süden längs des Röthenbachs erstreckte und amtlich
als „die Ordnung an der Schwabach, auf dem Gebirge und an der
Leimburg“ bezeichnet wurde.?) Ihr Begründer war der Ältere Herr
Sebald Böhmer, der auf Befehl des Rats mit Ulrich Stromer, einem der
Jüngeren Bürgermeister, zusammen nach und nach 138 Ortschaften in
der angegebenen Gegend beritt, um die daselbst wohnenden nürnbergischen
Unterthanen ausfindig zu machen?) und zu organisieren. Für jedes Dorf
wurde nach Vorschlag der Einwohner ein ortsansässiger Bauer als Haupt-
mann. bestellt, dessen Aufgabe es war, jede Gewaltthat, die einem Hinter-
sassen der Stadt widerfuhr, sofort den Hauptleuten der Nachbardörfer
mitzuteilen und im Verein mit diesen alle unter Oberhoheit des Rats
stehenden Landleute zur Abwehr oder zur Verfolgung der Übelthäter auf-
zubieten. Die Aufgebotenen haben sich auf ihre Kosten, so gut sie
können, zu bewaffnen. Womöglich sollen sie mit Harnisch, Armbrust
oder Büchse, mindestens aber mit einer Hacke und einem Spiefs versehen
auf dem Sammelplatz erscheinen. Wer ein Pferd besitzt, dient als Reiter,
alle übrigen zu Fuß. Flieht der Verfolgte in ein Dorf, welches einen
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1) Die Grenzen des hierbei in Frage kommenden Gebietes haben wir schon in
der Einleitung kurz zu umschreiben versucht. Vergl. oben 5. 9f.
2) Das Original dieser Ordnung liegt uns in Nbg. KA. Ms. 329 vor.
3) Dafs dies bei dem Mangel an geeigneten geographisch-statistischen Hilfs-
mitteln mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war, liegt auf der Hand. Man
war in der Hauptsache darauf angewiesen, von Dorf zu Dorf Erkundigungen einzu-
ziehen, ob jemand da sei, der hinter einem in Nürnberg wohnenden Herrn sitze.
Vergl. den Bericht Nbg. KA. Ms. 286. fol. 100: „Item es sind auch etliche Dörfer und
Güter da bei (Schwinbach); das soll man erfahren, also dafs da zu Schwinbach auch
wohl eine Oberste Hauptmannschaft werde.‘